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Numéro 3

29. août 2019

Études
Informationspflichten gemäss FIDLEG und MiFID II
p. 143
Mit dem FIDLEG-Reformvorhaben soll einerseits der Anlegerschutz verbessert werden, andererseits wird – im Hinblick auf einen möglichen EU-Marktzugang von Schweizer Finanzdienstleistern – eine dem europäischen MiFID-II-Regime gleichwertige Regulierung angestrebt. Das zentrale Thema sowohl des FIDLEG- als auch des MiFID-II-Regimes sind die Verhaltenspflichten, die ein Finanzdienstleister gegenüber seinen Kunden einhalten muss, wobei der Fokus namentlich auf den Informationspflichten liegt. Der nachfolgende Beitrag soll die einzelnen Informationspflichten nach FIDLEG beleuchten und sie in einer Gegenüberstellung mit den jeweiligen europäischen Antagonisten auf ihre Gleichwertigkeit analysieren.
Nachhaltigkeit und Protektionismus im öffentlichen Beschaffungswesen
p. 166
Das Thema der Nachhaltigkeit hat in den letzten Jahren zunehmend Eingang in die Praxis und in die neusten Gesetzesrevisionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefunden. Wenn aber die Nachhaltigkeit nicht mit einer klaren Strategie seitens der öffentlichen Beschaffungsstellen umgesetzt wird, besteht das Risiko, dass ökologische und soziale Anliegen substanzlose Erklärungen bleiben oder, schlimmer noch, als Vorwand für die Verheimlichung von protektionistischen Massnahmen missbraucht werden. Ein echter Paradigmenwechsel zu mehr Nachhaltigkeit im Beschaffungswesen erfordert deshalb verbindliche gesetzliche Rahmenbedingungen, die eine Balance zwischen Nachhaltigkeit und den liberalen Beschaffungszielen Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit herstellen.
Der Schadenersatzanspruch des Käufers im Rahmen der Wandelung
p. 180
Gemäss Art. 208 Abs. 2 OR hat der Verkäufer den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist. Die Auslegung des Begriffes der «Unmittelbarkeit» ist jedoch höchst umstritten. Dieser Beitrag setzt sich mit dem Umfang der Kausalhaftung des Verkäufers auseinander. Zudem wird die Verschuldenshaftung des Verkäufers gemäss Art. 208 Abs. 3 OR untersucht. Dabei kommt der Beitrag zu dem Schluss, dass der «weitere Schaden» nach Wahl des Käufers anhand des positiven oder des negativen Interesses berechnet werden kann.
Diagnose und Therapie pädophiler Störungen durch virtuelle Realität?
p. 197
Ärzte wollen zur Diagnostizierung und Therapie von Personen mit einer pädophilen Störung optimale Methoden anwenden. Sie geniessen dabei eine gewisse Freiheit, solange ihr Vorgehen medizinisch indiziert und wissenschaftlich fundiert ist. Doch das Strafrecht setzt Grenzen, weil es bestimmte Rechtsgüter schützen will.1 Daraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis, das nicht ohne Weiteres aufzulösen ist. Wenn etwa Mediziner vom Strafrecht an sich verbotene Mittel oder Methoden zur Behandlung ihrer Patienten einsetzen wollen, stellt sich die Frage, wie der Wunsch nach möglichst wirksamer Therapie und effizienter Diagnostik, der strafrechtliche Schutz bestimmter Rechtsgüter und die Wissenschaftsfreiheit gegeneinander abzuwägen sind. Diese Frage stellt sich konkret bei der Anwendung von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB auf Methoden zur Diagnostik und Therapie von Personen mit einer pädophilen Störung. Die Regelung verbietet den Besitz und Gebrauch von Kinderpornografie zu jeglichem Zweck; lediglich Material von «wissenschaftlichem oder kulturellem Wert» ist legal (Art. 197 Abs. 9 StGB). Ob diese Ausnahmeklausel oder andere Rechtfertigungsgründe regelmässige forensische Untersuchungen mit «virtueller Realität» erlauben, fragen sich Experten, die von moderneren Methoden in der Diagnostik und Therapie von sexuellen Paraphilien erhebliche Fortschritte erwarten. Die ungeklärte Rechtslage bringt Ärzte, die sich für eine solche Methode entscheiden, in eine prekäre Situation: Sie wollen und müssen auf eine möglichst effektive Diagnose und Therapie hinwirken. Setzen sie aber virtuelle Kinderpornografie ein, könnten sie sich wegen Zeigens und Besitzens nach Art. 197 Abs. 4 StGB strafbar machen. Die rechtlichen und praktischen Probleme des ungeklärten Strafrisikos beim Einsatz von virtueller Realität in Diagnose und Therapie bei Personen mit einer pädophilen Störung stehen im Mittelpunkt des folgenden Beitrages.
En point de mire
Kausalabgaben - quo vadis?
p. 215
Die Rechtsprechung belässt dem Gemeinwesen in der Qualifizierung, Bemessung und Legiferierung einer Abgabe in der Regel einen weiten Beurteilungsspielraum. Diesen Spielraum vermögen in der heutigen Ausgestaltung die etablierten verfassungsrechtlichen Grundsätze des Kausalabgaberechts kaum wirksam einzuschränken. Die Praxis wird weitgehend mit Praktikabilitäts- und Zweckmässigkeitsgesichtspunkten begründet. Diese Aushöhlung des abgaberechtlichen Systems ist nicht ungefährlich, steigt doch aus politischen Gründen der Druck, durch die Erhöhung der Kausalabgaben die in den letzten Jahren durch Steuersenkungen verminderten Einnahmen zu kompensieren.