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Aus der Zeitschriftrecht 2/2020 | p. 90–104Es folgt Seite №90

Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden?*

Vor dem Hintergrund der rasanten Verbreitung von Smartphones, Dashcams und anderen hochleistungsfähigen Aufzeichnungsgeräten hat die Beweiserlangung durch Private eine zunehmende praktische Bedeutung erlangt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von Privaten erlangte Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen, wird, soweit es um privatautonomes Handeln Privater geht, in der StPO nicht geregelt. Nach h.M. sind Beweise, die Private auf rechtswidrige Art und Weise erlangt haben, nur dann verwertbar, wenn das infrage stehende Beweismittel von den Strafbehörden auf legalem Wege hätte erlangt werden können (Hypothese legaler staatlicher Beweiserlangung) und kumulativ dazu eine Abwägung ergibt, dass das Interesse an der Verwertung des infrage stehenden Beweismittels die Interessen überwiegen, die gegen eine Verwertung sprechen (Interessenabwägung). Der Beitrag zeigt die Probleme auf, die bei der Anwendung dieses Prüfprogramms im Einzelfall auftreten können.

I. Einleitung

Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden «von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab[zuklären]». Einzusetzen sind hierbei «alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel, die rechtlich zulässig sind» (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beweissammlung geschieht nach der Konzeption der StPO, also…

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