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Aus der Zeitschriftrecht 6/2007 | p. 230–235Es folgt Seite №230

Börsengesetzliche Informationspflicht des Effektenhändlers

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I. Sachverhalt

Der in Deutschland ansässige Kunde X ging am 4. Dezember 1998 eine Konto- und Depotbeziehung mit der Bank Y AG mit Sitz in St. Gallen ein. Im Februar 1999 übertrug er auf diese Bankbeziehung ein Portefeuille im Wert von rund DM 800 000 und einen damit verbundenen Lombardkredit von rund DM 280 000.

Gemäss dem ersten von der Y AG ausgestellten Vermögensausweis vom 3. März 1999 betrug das…

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