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Aus der Zeitschriftrecht 3/2010 | p. 131–136Es folgt Seite №131

Vorrang der EMRK vor Bundesgesetzen?

Bemerkungen zu BGE 136 III 1681

Niemand bestreitet, dass das schweizerische Namensrecht Artikel 8 EMRK verletzt. Die Frage ist bloss, wie dieser Widerspruch aufgelöst wird. Während die einen unter Hinweis auf den Vorrang der EMRK das Gericht in der Verantwortung sehen, spielt die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im besprochenen Urteil vom 25. Januar 2010 den Ball ans Parlament zurück. Sie…

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