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Heft Nr. 5

6. Oktober 2010

Abhandlungen
«Ménage à trois» bei der Temporärarbeit
S. 137
Die Temporärarbeit ist ausgesprochen flexibel, weshalb sie vorab bei den Arbeitgebern sehr beliebt ist. Die Flexibilität wird in erster Linie durch gesetzliche Kürzest-Kündigungsfristen erreicht. So erzeugt das Dreieck Verleihbetrieb– Temporärarbeitnehmer–Einsatzbetrieb auch schwerwiegende Nachteile, die vor allem den Arbeitnehmer treffen. Diesen Nachteilen geht dieser Beitrag auf den Grund. Drei Parteien, drei Rechtsverhältnisse, drei Fragen: ein Überblick über die Mängel der aktuellen Rechtslage.
Haftung für Arbeitszeugnis, Empfehlungsschreiben, Referenzauskunft und Referenzschreiben
S. 144
Im Bewerbungsverfahren um eine Arbeitsstelle sind Arbeitszeugnisse und Referenzauskünfte von (ehemaligen) Arbeitgebern geläufige Hilfsmittel. Aber auch mündliche und schriftliche Referenzen von anderen Personen sind weit verbreitet, ebenso Empfehlungsschreiben. Damit sollen bestimmte Qualitäten des Stellenbewerbers bezeugt werden, der sich davon eine Werbewirkung erhofft. Was aber, wenn der Inhalt eines solchen Schreibens oder einer mündlichen Referenzauskunft unzutreffend bzw. zu positiv oder zu negativ ist? Bestehen für den Urheber Haftungsrisiken? Dieser Aufsatz geht dieser Frage nach, wobei er sich auf denjenigen Fall konzentriert, wo jemand aufgrund einer zu positiven Aussage trotz mangelnder Eignung angestellt wird und in der Folge seinen neuen Arbeitgeber schädigt.
Notarielle Aspekte zum neuen Register-Schuldbrief
S. 162
Voraussichtlich am 1. Januar 2012 tritt die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit der Einführung des Register-Schuldbriefs und weiteren Änderungen im Sachenrecht (BBl 2009 8779) in Kraft. Die Neuregelung wirft Fragen unter beurkundungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Gesichtspunkten auf. Für die Urkundsperson ist von Bedeutung, dass die Beurkundungsbedürftigkeit auch auf die Errichtung von Eigentümer-Schuldbriefen ausgedehnt wird. Beurkundungsrechtliche Fragen ergeben sich auch im Bereich der Umwandlung von Schuldbriefen. Die beurkundungsrechtlichen Aspekte werden im Rahmen der Errichtung des Schuldbriefs, der Erhöhung der Schuld- und Pfandsumme und der Umwandlung behandelt. Unter den grundbuchrechtlichen Belangen stehen für den papierlosen Schuldbrief der Nachweis der Gläubigereigenschaft und der grundbuchliche Nachweis beim Gläubigerwechsel im Vordergrund.
Relative Marktmacht, überragende Marktstellung - eine Analyse nach sechs Jahren Praxis
S. 172
Am 1. April 2004 trat die revidierte Legaldefinition des marktbeherrschenden Unternehmens in Kraft. Art. 4 Abs. 2 KG wurde damals mit einem Klammereinschub ergänzt. In der Lehre blieb umstritten, ob die Revision so zu verstehen war, dass fortan auch Unternehmen mit sogenannter relativer Marktmacht oder überragender Marktstellung als marktbeherrschend gelten können. Deshalb wird in diesem Beitrag untersucht, wie der revidierte Begriff in der Praxis aufgenommen wurde. Anlass dazu ist auch die Evaluation des Kartellgesetzes und die vom Bundesrat am 30. Juni 2010 eröffnete Vernehmlassung zur Teilrevision des Kartellgesetzes, in der Art. 4 Abs. 2 KG keine besondere Beachtung fand.