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Heft Nr. 3

4. August 2010

Abhandlungen
Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen
S. 69
Mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters und den zunehmenden Ansprüchen an eine fundierte Ausbildung sowohl bei Berufslehre wie weiteren Ausbildungsgängen ist der Mündigenunterhalt für viele junge Erwachsene zu einem Thema geworden. Während viele Eltern ihre mündigen Kinder mit Stolz finanziell unterstützen, stellt der Mündigenunterhalt für getrennte oder geschiedene Eltern meist eine Fortsetzung ihrer Krise dar: Der Elternstreit belastet mitunter auch die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Beeinflusst aber die persönliche Beziehung den Unterhaltsanspruch, ist das Kind schlechter gestellt als Ehegatten unter sich bezüglich des nachehelichen Unterhalts. Die neuere Entwicklung der bundesgerichtlichen Praxis signalisiert Verständnis für diesen Wertungswiderspruch, womit zu hoffen (aber weiterhin auch zu fordern) ist, dass der Ausbildungsanspruch Mündiger nicht vorrangig von einer «Wohlverhaltensprüfung», sondern vorab von wirtschaftlich-sachlichen Kriterien abhängt.
«Es gilt das gesprochene Wort»
S. 78
Anlässlich des 65. Geburtstages von Prof. Dr. h.c. Hans Peter Walter führte die Universität Bern im Dezember 2009 ein Symposium durch, welches die Facetten seiner Tätigkeit als Bundesrichter und Ordinarius ausleuchtete. Drei Weggefährten zeigten auf, wie sich die Fähigkeit zur rechtstheoretischen Grundlagenforschung mit praktischer Fertigkeit in einer Person vereinigen. In den nachfolgenden Beiträgen, deren Vortragsstil bewusst beibehalten wurde, schildert zunächst Wolfgang Wiegand, ehemaliger Fakultätskollege am Zivilistischen Seminar der Universität Bern, Gratwanderungen, wie sie Hans Peter Walter eigen sind; so etwa zwischen bewahrendem und revolutionärem Denken, aber auch zwischen sprachlichem Perfektionismus und linguistischem Manierismus und stellt damit Hans Peter Walters Fähigkeit zum abstrakten und logischen Denken und seine ausgeprägte Gabe, Entwicklungen und Zusammenhänge zu analysieren unter Beweis. Sodann würdigt Bundesrichterin Kathrin Klett, Nachfolgerin im Präsidium der I. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, unter dem Stichwort Kontinuität und Kohärenz die Urteilsvorschläge und verfassten Urteilstexte von Hans Peter Walter, die nicht nur hinsichtlich ihrer sorgfältig durchdachten Argumentationen auf höchste Akzeptanz und Wertschätzung stiessen, sondern auch wegen ihres tatsächlichen Lebensbezugs, d.h. der sinnvollen Einordnung der konkreten Entscheidung in die Lebenserfahrung der betroffenen Rechtssuchenden. Last but not least zeigt Christoph Hurni, ein Schüler und mehrjähriger Assistent Hans Peter Walters auf, dass der Jubilar in der Öffentlichkeit zu Unrecht vorab als Schuldrechtler und Methodologe wahrgenommen wird. Mit einem Vortrag über die künftige Anwendung der vereinheitlichten Zivilprozessordnung durch das Bundesgericht weist er u.a. darauf hin, dass Hans Peter Walter gerade auch die Entwicklung des Schweizerischen Zivilprozessrechts entscheidend vorangetrieben hat.
Gratwanderungen
S. 78
Kontinuität und Kohärenz
S. 83
Gedanken zur künftigen Anwendung der neuen Schweizerischen ZPO durch das Bundesgericht
S. 88
Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung wird das gesamte Zivilprozessrecht vom kantonalen in das eidgenössische Recht überführt. Damit kann künftig auch die Verletzung von Normen, die das Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung anleiten, beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen gerügt werden. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, in welchem Verhältnis diese neuen Rügemöglichkeiten zum Grundsatz stehen, wonach das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist.
Automatische Vertragsverlängerungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen
S. 95
Verträge mit fest vereinbarter Dauer enden ohne Kündigung, alleine aufgrund des Zeitablaufs. In allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich jedoch häufig Klauseln, die trotz klar vereinbarter Vertragsdauer bei ausgebliebener Kündigung eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen. Die Kündigung geht meist vergessen, was eine verlängerte Bindung um die ursprünglich vereinbarte Dauer und meist auch Ärger zur Folge hat. Arnold F. Rusch und Eva Maissen widmen sich im nachfolgenden Aufsatz den rechtlichen Möglichkeiten, wie man sich gegen solche Klauseln wehren kann.
Cherchez la femme - die Frau im Schweizer Bundesstaat
S. 105
Die Berücksichtigung der Frau im Schweizer Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene ist auch nach fast vierzig Jahren Frauenstimmrecht ungenügend. Sowohl die Vertretung der Frauen in den Räten als auch die thematische Rücksichtnahme auf genderspezifische Anliegen bleibt hinter den rechtlichen Anforderungen zurück. Der Artikel untersucht die rechtlichen Anforderungen an die Gleichstellung, zeigt Schwachstellen im geltenden Wahlsystem und Gesetzgebungsverfahren auf und analysiert mögliche Lösungsvorschläge auf ihre rechtliche Zulässigkeit.
Besonderheiten des schweizerischen Erbrechts, aus der Sicht des ABGB
S. 120
Wenn man das österreichische und das schweizerische Erbrecht miteinander vergleicht, so findet man manch Gemeinsames, aber auch etliche Unterschiede. Der vorliegende Beitrag enthält zu einigen ausgewählten Aspekten einen Vergleich zwischen ABGB und ZGB, so hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts und des Pflichtteilsrechts, des gewillkürten Erbrechts und des Erbschaftserwerbs.
Rechtsprechung
Vorrang der EMRK vor Bundesgesetzen?
S. 131