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Heft Nr. 1

3. März 2010

Abhandlungen
Genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzungen im Arbeitsverhältnis
S. 1
Ausgangspunkt des Beitrags ist die reichhaltige Gerichtspraxis im Bereich der genugtuungsbegründenden Persönlichkeitsverletzungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Ziel ist es zunächst, der Thematik durch Bildung und Beschreibung von Fallgruppen Konturen zu verleihen und dadurch die Prognose und Bewältigung zukünftiger Fälle zu erleichtern. Ausserdem wird gezeigt, dass der Arbeitgeber sowohl für primäre, durch Handlungen bewirkte Persönlichkeitsverletzungen einstehen muss wie auch für sekundäre Persönlichkeitsverletzungen, die durch Unterlassungen in Gestalt von ungenügenden oder fehlenden Schutzmassnahmen entstanden sind. Kritisch aufgenommen wird die Praxis, Genugtuungen im Arbeitsverhältnis ausserhalb des Bereichs der Berufsunfälle fast ausnahmslos auf Art. 49 OR zu stützen. Führen Eingriffe wie etwa Mobbing zu Schädigungen der physischen oder psychischen Gesundheit, ist Art. 47 OR (gegebenenfalls kumulativ zu Art. 49 OR) anzuwenden, was insbesondere Einfluss auf die Höhe der Genugtuung haben kann.
Sicherheiten nach Bucheffektengesetz - theoretische und praktische Aspekte
S. 16
Am 1. Januar 2010 trat das Bucheffektengesetz (BEG) in Kraft, das für mediatisiert verwahrte Wertpapiere und Wertrechte ein neues Vermögensobjekt, die Bucheffekte, schafft. Sicherheiten an Bucheffekten werden gemäss BEG auf zwei Arten bestellt: (i) mittels Umbuchung nach Art. 24 BEG, wodurch dem Sicherungsnehmer das Vollrecht übertragen wird, und (ii) mittels Vereinbarung mit der Verwahrungsstelle des Sicherungsgebers nach Art. 25 bzw. 26 BEG, wodurch das Vollrecht beim Sicherungsgeber verbleibt. Die Bestellung einer Sicherheit an Bucheffekten wird durch das BEG abschliessend geregelt; sachenrechtliche Prinzipien finden grundsätzlich keine Anwendung. Eine Auslegung der relevanten Bestimmungen des BEG macht deutlich, dass Sicherheiten an Bucheffekten in einem nicht akzessorischen Verhältnis zur gesicherten Forderung stehen und sich auch auf die Nebenrechte an den Bucheffekten erstrecken. Da das Faustpfandprinzip im Rahmen des BEG keine Geltung beanspruchen kann, steht es den Parteien frei, bei der Bestellung einer Sicherheit mittels Vereinbarung die Verfügungsbefugnis über die als Sicherheit dienenden Bucheffekten dem Sicherungsgeber zu belassen.
Die amtliche Vermessung im Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes
S. 30
Das Inkrafttreten des neuen Geoinformationsrechts des Bundes im Sommer 2008 hat teilweise dazu geführt, dass die Kantone im Rahmen der Erarbeitung ihrer Einführungsgesetzgebung auch die Organisation der amtlichen Vermessung überprüfen. In diesem Zusammenhang wurde wiederholt die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit die amtliche Vermessung in den sachlichen Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes fällt und in welchem Zusammenhang die neu vom Geoinformationsrecht geforderte Ausschreibung bei Gebietsmonopolen der Nachführung der amtlichen Vermessung steht. Der Beitrag geht diesen Fragen nach und führt zu Faustregeln für die Rechtsanwendung in den Kantonen.
Bankkunden, Bankformulare, Falschbeurkundung
S. 37
Zur Bekämpfung der Geldwäscherei hat der Gesetzgeber von Anfang an den Banken Sorgfaltspflichten aufgebürdet (Art. 305terStGB, Geldwäschereigesetz [GwG] etc.). Deshalb ist es sinnvoll, dass die Banken von ihren Kunden Erklärungen fordern, die formularmässig festgehalten werden (z.B. bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung). Eine verkehrte Welt entsteht daraus dann, wenn unrichtige Angaben des Kunden zur Strafbarkeit des Kunden (wegen Falschbeurkundung, Art. 251 StGB) führen. Aktuell ist dieses Thema, weil derzeit die Banken mit dem Gedanken spielen, ausländischen Neukunden eine formularmässige Steuerehrlichkeitsdeklaration abzufordern. Entweder bleibt die Unrichtigkeit folgenlos (dann ist die Deklaration hohl), oder man unterstellt das neue Formular dem Tatbestand der Falschbeurkundung (dann wird die ausländische Steuerhinterziehung zum Inlandsverbrechen nach Art. 251 StGB) – eine Loss-loss-Situation.