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Heft Nr. 5

13. Oktober 2008

Abhandlungen
Die Staatshaftung in der Schweiz
S. 175
Das schweizerische Staatshaftungsrecht ist kompliziert. Es wird durch eine Vielzahl von Normen sowie in erheblichem Masse durch die Rechtsprechung geprägt. Der nachfolgende Beitrag erläutert den gegenwärtigen Stand der Staatshaftung und zeigt ungeklärte bzw. umstrittene Punkte auf.
Zumutbarkeit, Näheverhältnis und der Wille des Gesetzgebers
S. 186
Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches1 wurde auch die Bestimmung zum Notstand überarbeitet. In der bis zum 1. Januar 2007 gültigen Fassung waren sowohl der rechtfertigende wie auch der entschuldbare Notstand in Art. 34 StGB2 geregelt. Im heute geltenden StGB wird der Doppelnatur des Notstandes mit Art. 17 (rechtfertigender Notstand) und Art. 18 (entschuldbarer Notstand) StGB Ausdruck verliehen.3 Die-Aus der Zeitschriftrecht 5/2008 | S. 186–191Es folgt Seite №187⬆se Bestimmungen übernehmen dabei die vor der Revision gültige Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichts zur Notstandshilfe4 scheinbar ohne materielle Änderung. Dabei gibt es gute Gründe, mit der Revision von der Praxis des Bundesgerichtes abzuweichen und bei der entschuldbaren Notstandshilfe ein Näheverhältnis als Voraussetzung für einen Schuldausschluss gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB zu verlangen.
Das Entgeltlichkeitsverbot für Organe, Gewebe und Zellen im schweizerischen Transplantationsgesetz - Schutz der Menschenwürde?
S. 192
Das schweizerische Transplantationsgesetz stellt die Gewährung und die Entgegennahme eines finanziellen Gewinns oder eines anderen Vorteils als Gegenleistung für die Gabe eines Organs, Gewebes oder von Zellen unter Strafe. Die Diskussion zur Frage, welches Rechtsgut mit diesem Verbot geschützt werde, wird kontrovers geführt. Ein oftmals genanntes Argument für das Verbot lautet, dieses schütze die Menschenwürde. Auf diesen Ansatz konzentriert sich der vorliegende Beitrag. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Berufung auf die Menschenwürde als Legitimationsgrund für Verbote – v.a. im Bereich der Biomedizin und der Biotechnologie – in letzter Zeit eine Inflation erfahren hat, mit dem Ergebnis, dass sich die Menschenwürde zunehmend dem Vorwurf ausgesetzt sieht, als Totschlagsargument oder als Allesproblemlöser instrumentalisiert zu werden.
Zur Entschädigungslosigkeit bei der Eigentumsinhaltsbestimmung und Nichteinzonung
S. 202
Sowohl in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch in rechtstheoretischen Auseinandersetzungen, insbesondere solchen zum Raumplanungswesen, trifft man häufig auf die Aussage, dass die Bestimmung des Eigentumsinhaltes durch den Gesetzgeber entschädigungslos erfolgen könne; dort aber, wo es um Eigentumsbeschränkungen gehe, müsse bisweilen das Gemeinwesen den Betroffenen schadlos halten. Diese Behauptung steht meistens im Zusammenhang mit der Unterscheidung von Ab-, Um- und Auszonungen einerseits sowie Nichteinzonungen anderseits. Letztere fallen dabei unter den Begriff der Eigentumsinhaltsbestimmung. Derartige definitorische Unterscheidungen sind verlockend, scheinen sie doch die Antwort auf die schwierige Frage, wann eine materielle Enteignung vorliege und wann nicht, zu erleichtern. Hier kommt es dann oft in der Argumentation zu einer eigenartigen Verzahnung zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Überlegungen. Die Vorstellung von der Einführung (oder Nichteinführung) einer neuen bodenrechtlichen Grundordnung, ebenfalls ein sehr komplexer Begriff, spielt dabei eine wichtige Rolle. Bei alldem darf nicht vergessen werden, dass es hier nicht um Begriffsjurisprudenz geht, sondern dass das Bemühen um eine gerechte Interessenabwägung zwischen dem, was für das Gemeinwesen wichtig ist, und dem, was für den Betroffenen real auf dem Spiele steht, wegleitend sein muss.
Rechtsprechung
Zur Kundschaftsentschädigung bei Beendigung eines Alleinvertriebsvertrags (Vertragshändlervertrags)
S. 222