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Heft Nr. 4

19. August 2008

Abhandlungen
Der einfache Auftrag und die aktuelle Entwicklung im Recht der freien Berufe
S. 119
Sorgfalt ist ein Kriterium menschlichen Verhaltens. Grundsätzlich gibt es daher auch im Auftragsrecht weder eine Sorgfalt an sich, noch allgemeine, von den übrigen Leistungspflichten getrennte Sorgfaltspflichten. Die enge Verknüpfung von Sorgfalt mit dem Verhalten des Beauftragten hat aber dazu geführt, «sorgfältig» auch für die Bezeichnung seines äusseren Verhaltens zu verwenden. Dieses wird im Recht der freien Berufe immer öfters an Verhaltensstandards gemessen, die im Hinblick auf das Qualitätsmanagement geschaffen werden. Diese Entwicklung wird sich mit der zunehmenden Verbreitung von Dienstleistungsorganisationen in der Rechtsform der juristischen Person beschleunigen.
Das Geldwäschereigesetz als Quelle von haftpflichtrechtlichen «Schutznormen»
S. 133
Die Deliktshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt Widerrechtlichkeit voraus. Bei reinen Vermögensschäden ist eine Schädigung nur widerrechtlich, wenn eine besondere «Schutznorm» verletzt wurde. Das Bundesgericht hat den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bisStGB) als Schutznorm qualifiziert. In zwei neueren Entscheiden (BGE III 323 und Urteil 4A_54/2008) schnitt es die entsprechende Frage bezüglich der Sorgfalts- und Verhaltenspflichten des Geldwäschereigesetzes zwar an, liess sie im Ergebnis aber offen. Die Thematik ist in der Lehre umstritten. Der vorliegende Beitrag stellt die unterschiedlichen Auffassungen einander gegenüber und überprüft die Eignung des Geldwäschereigesetzes als Quelle von Schutznormen. Anmerkung der Redaktion: Nach Abgabe des vorliegenden Manuskripts erging ein weiterer, zur Publikation bestimmter Entscheid des Bundesgerichts (4A_21/2008 vom 13.6.2008), der die Analyse des Autors bestätigt.
Lebenssachverhalt oder Rechtsanwendung? - Ein interdisziplinärer Streifzug durch das Prozessrecht zwischen Streitgegenstand und «iura novit curia»
S. 144
Lebenssachverhalt oder Rechtsanwendung – die Unterscheidung dieser zwei Begriffe ist im gesamten Prozessrecht in verschiedener Hinsicht von fundamentaler Bedeutung. Im Verlauf der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung dürfte diese Tatsache vielen Kandidatinnen und Kandidaten in allen drei üblicherweise geprüften Prozessrechtsfächern2 zweifellos auffallen. Allerdings gibt es zu diesem für jeden prozessual tätigen Juristen wichtigen Problembereich in der Schweiz bisher kaum interdisziplinäre Literatur3. Es lohnt sich daher, die Abgrenzung zwischen Rechtsanwendung und Lebenssachverhalt in allen drei Prozessrechtsgebieten zu systematisieren und – insbesondere für künftige Absolventinnen und Absolventen von Anwaltsprüfungen4 – verständlich darzustellen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die zentralen Grundfragen und können die Konsultation der jeweiligen Spezialliteratur zu den einzelnen Prozessrechtsgesetzen auf keinen Fall ersetzen. Es soll aber auch aufgezeigt werden, dass sich durch interdisziplinäre Beschäftigung mit dem Prozessrecht Synergien schaffen lassen, weil die Probleme oftmals – freilich mit den jeweiligen fachspezifischen Besonderheiten – in allen drei Verfahrensrechtsfächern ähnlich gelagert sind. Die nun folgenden Feststellungen und Anschauungsbeispiele mögen teilweise selbstverständlich – um nicht zu sagen banal – erscheinen. So dürfte der ausgewiesene Prozessrechtsspezialist vorliegend kaum Neuheiten entdecken; auch beschränken sich die Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung auf das zwingend Notwendige. Den Prüfungskandidaten sowie den Generalisten in Advokatur und Justiz dürfte aber gerade diese Einfachheit dem besseren Verständnis des komplexen Stoffes dienen.
Rechtsprechung
Dieses war der vierte Streich … Ein weiteres wichtiges Bundesgerichtsurteil zur Verwandtenunterstützungspflicht
S. 159
Kirchenaustritt - Austritt woraus?
S. 169
Universitäres
Prof. Walther-Hug-Preise für Dissertationen des akademischen Jahres 2006/07, zuerkannt 2008
S. 174
🔓︎ Free Access