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Heft Nr. 1

11. Februar 2008

Editorial
Kontinuität und Wandel - 25 Jahre recht
S. 1
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Abhandlungen
Neues Sachenrecht für Kulturgüter
S. 2
Seit dem 1.6.2005 regelt das Kulturgütertransfergesetz den Handel mit Kulturgütern. Der rechtswidrige Handel mit Kulturgütern soll bekämpft werden. Das Gesetz hat auch Neuregelungen für Ersitzung, Fahrnisverfolgung und gutgläubigen Erwerb gebracht. Es handelt sich um Sonderrecht für bewegliche Sachen, die entweder kulturelles Erbe der Schweiz oder «einfaches» in- oder ausländisches Kulturgut sind.
Schadenszurechnung im Kaufrecht
S. 15
Die Schadenszurechnung im schweizerischen Kaufrecht ist nach der herrschenden Meinung immer noch von der Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden geprägt. Die Zurechnung konzentriert sich dabei auf den Kausalzusammenhang zwischen mangelhafter Leistung und Schadensfolge. Im folgenden Aufsatz weist der Autor auf die Grenzen einer solchen Zurechnungstheorie hin. Er entwirft ein rechts-vergleichend begründetes Konzept der kaufrechtlichen Schadenszurechnung, in dem sich die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden aufhebt. An die Stelle einer Betrachtung des Kausalzusammenhangs tritt eine vom Normzweck geleitete Schadenszurechnung.
Betreuungsunterhalt bei getrennt lebenden nicht verheirateten Eltern - ein Denkanstoss
S. 27
Ein eheliches Kind hat während bestehender und nach aufgelöster Ehe seiner Eltern die Möglichkeit, durch einen Elternteil betreut zu werden, weil dem betreuenden Elternteil wegen seiner Betreuungspflichten ein eigener Unterhaltsanspruch zusteht. Das nichteheliche Kind hat diese Möglichkeit häufig nicht, da der betreuende Elternteil selber für seinen eigenen Unterhalt aufkommen, also erwerbstätig sein muss. Soll diese Ungleichbehandlung behoben werden, muss mit Blick auf die Betreuungskosten ein kindorientierter Ansatz (Unterhalt für die Betreuung des Kindes, wenn es dessen Wohl dient) den statusorientierten Ansatz (Unterhalt für Kinderbetreuung nur bei bzw. nach einer Ehe der Eltern) ersetzen. Denn für die Frage, wie viel persönliche elterliche Betreuung ein Kind beanspruchen kann, darf es nicht auf den Status seiner Eltern, sondern allein darauf ankommen, ob dem betreuenden Elternteil mit Blick auf den Betreuungsbedarf des Kindes eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist oder nicht.
Orientierung
Sozialhilfe und Verwandtenunterstützung - quo vaditis?
S. 40