Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212Es folgt Seite №196

Ich werde Jurist. Was bedeutet das heute in der Schweiz eigentlich?

Aktuelle Probleme bezüglich der Anerkennung und Kompatibilität juristischer Ausbildungsangebote

Die Betätigungsfelder und Berufswünsche von Juristen und Juristinnen sind heute heterogener als je zuvor – Anwalt, Amtsdirektor, General Counsel, Compliance Officer etc. Wie sehen eigentlich die möglichen Wege zum jeweiligen Berufsziel in der Schweiz aus? Welche Einstiegsmöglichkeiten gibt es? Worin bestehen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Ausbildungsgängen und für welche Tätigkeit ist welche Ausbildung zielführend? Der folgende Beitrag gibt einen aktuellen Überblick und zeigt Probleme auf, die bezüglich der Kombination von Angeboten auftauchen können, und insbesondere das Erreichen der persönlichen Ziele gefährden können.

I. Einleitung

«Ich studiere Jus und werde Anwalt.» So stellen sich viele die Berufswünsche von Schweizer Studenten vor. Nun – das hat heute wenig mit der Realität zu tun (und eigentlich auch früher nicht). Erstens gibt es «das Jusstudium» so schon lange nicht mehr, und zweitens sind die Betätigungsfelder und zunehmend auch die Berufswünsche der Absolventen («Juristen und Juristinnen») heute noch viel heterogener als je zuvor,1 wobei gerade Letzteres zugegebenermassen ebenfalls kein völlig neues Phänomen ist. Dennoch bleibt in der Vorstellung vieler (insbesondere auch von Studienanfängern und mit der Rekrutierung befasster Personen) erstaunlich traditionell und hat je länger desto weniger etwas mit der Realität zu tun.

Ein Umdenken tut dringend Not. Es erscheint dringend geboten, den Status quo genauer zu durchleuchten und den Verantwortlichen und Studierenden eine gewisse Orientierungshilfe zu geben. Zwar gibt es selbst für die Schweiz gute Darstellungen der Studieninhalte der klassischen Ausbildungen (BLaw/MLaw),2 zu gewissen Themen in der Juristenausbildung3 oder einzelner Studienangebote,4 dennoch fehlt eine aktuelle Übersicht. Dieser kurze Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 197Beitrag will daher zusätzlich v. a. auch auf die bestehenden Probleme bzw. Unsicherheiten und auf Gefahren der fehlenden Übersichtlichkeit hinweisen und Entscheidungsträgern Denkanstösse und Empfehlungen geben, was sie in ihrem jeweiligen Einflussbereich unternehmen sollten.

Es scheint zudem, dass dieses gerade für die Verwaltungen der Universitäten und die Verwaltung als Rekrutierer wichtige Thema bisher v.a. von den kantonal organisierten Berufsberatungen aufgenommen wurde.5 Wissenschaft und Lehre sollten bezüglich dieses Themas aber dringend ihre Verantwortung wahrnehmen. Rein akademisch zeigt sich zudem, dass eine Unzahl von völkerrechtlichen Verträgen, EU-Recht, Deklarationen, Erlassen auf Bundesebene, kantonalen Bestimmungen und Reglementen einzelner Einrichtungen zu beachten sind, was bisher v.a. Bildungspolitiker, neue (private) Anbieter und die Verwaltungen interessiert zu haben scheint. Zudem sind viele dieser Erlasse gerade erst in Kraft getreten.

Die Komplexität und Unübersichtlichkeit betrifft insbesondere neben dem klassischen Berufsweg in der Schweiz auch die Berücksichtigung interdisziplinärer, ausländischer und Grund- und v.a. Weiterbildungsangebote sowie neuer Akteure neben den Universitäten, welche den Vorteil haben, den Zugang zur Ausbildung (aber nicht unbedingt zum gewünschten Tätigkeitsfeld) zu ermöglichen. Der Beitrag ist so einfach wie möglich gehalten, um insbesondere auch den Praktikern in der Berufsberatung und angehenden Studierenden selbst die Möglichkeit zu geben, sich in diesem Dickicht besser zurechtzufinden.

II. Das traditionelle Rechtsstudium mit schweizerischem Recht an Schweizer Hochschulen im Wandel

1. Vom Lizenziat (lic. iur.) …

Nach wie vor gibt es einen sogenannten klassischen Weg zum Juristen in der Schweiz, wenn man darauf abstellt was eine Mehrheit während langer Zeit studiert hat.6 Während dies in der Schweiz während langer Zeit ausschliesslich an Universitäten und in recht homogener Art der Fall war, gibt es in diesem Bereich heute wesentlich mehr Unterschiede und alternative Wege bzw. Kombinationsmöglichkeiten.

Die Juristenausbildung war in der Schweiz nie zentralistisch oder koordiniert geregelt. Zwar hatte mit den Jahren auch in der Schweiz das oft bestehende Berufsziel, in der Anwaltschaft tätig zu sein, einen wichtigen Einfluss, aber im Gegensatz etwa zu Deutschland war und ist dieser Einfluss nur indirekt. Je nachdem können Universitäten ihre Lehrgänge mehr oder weniger auf die kantonalen Anwaltsprüfungen ausrichten (dazu unten Pkt. VIII.2).7

Obwohl in der Schweiz juristischer Unterricht seit Jahrhunderten stattfindet, ist für die heutige Situation v.a. die Entwicklung im 19. und 20. Jahrhundert relevant. Die Gründung moderner Universitäten bzw. die Revitalisierung bestehender alter Universitäten (neben Basel v.a. die bestehenden Akademien in Zürich 1833, Bern 1834, Genf 1873, Fribourg i.Ü. 1889, Lausanne 1890,8 Neuenburg 1909) und die Schaffung strukturierter juristischer Lehrgänge und Fakultäten im 19. Jahrhundert waren hier strukturprägend.9 Nach und nach wurde dabei der Normabschluss des Lizenziats10 auch in den Rechtswissenschaften verwendet. In ca. 6–8 Semestern (je nach Universität und Phase) wurde der Titel eines «lic. iur.» erworben.11 Zeitweise war dabei der anschliessende Erwerb eines Doktorats recht geläufig (Promotion, «Dr. iur.») – v.a. in der deutschen Schweiz (aufgrund des Einflusses aus Deutschland12) (dazu Pkt. VII). Für eine Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 198kleine Anzahl war dabei auch der Erwerb eines Abschlusses im Ausland (v.a. im 19. Jh.) (dazu Pkt. VI) oder zumindest ein Auslandaufenthalt (mit oder ohne Abschluss) nichts Ungewöhnliches (dazu Pkt. II.4). Erst viel später kamen weitere Universitätsgründungen bzw. die Schaffung weiterer universitärer juristischer Lehrgänge hinzu (St. Gallen 1968/78,13 Luzern 2001,14 Fernstudien Schweiz/Unidistance 2005/201215).

2. … zum Bachelor/konsekutiven Master

Mit dem Bolognaprozess bzw. der Bolognareform16 wurde in der Schweiz von allen Universitäten nach und nach das alte Lizenziat durch ein Bachelorstudium (mit 180 ECTS) und ein sogenanntes konsekutives Masterstudium (mit 90–120 ECTS)17 und eine Regelstudienzeit von drei (in der Praxis aber oft vier) für den Bachelor bzw. von 1,5 Jahren (in der Praxis zumeist zwei Jahren) für den konsekutiven Master eingeführt (60 ECTS Credits/Semester).18

Zumeist wurden dabei die traditionellen Inhalte in die neue Struktur überführt, wobei natürlich auch gleichzeitig gewisse Anpassungen vorgenommen wurden.19 Vereinfacht kann man sagen, dass das Studium nach wie vor aus den drei klassischen Bereichen «Privatrecht», «Strafrecht» und «Öffentliches Recht» besteht, wobei der letzte Bereich aufgrund der historischen Entwicklung mit der Zeit umfassender (aber vielleicht doch noch nicht genügend), v.a. im Rahmen des Verwaltungsrechts, unterrichtet wurde. Hinzu kommen Fächer, die zwar als Grundlagen, aber mit eher theoretischer Bedeutung beachtet werden, seien es solche mit v.a. juristischem Charakter (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie usw.), aber auch solche in anderen Fachgebieten, die in der Praxis einen Bezug haben können (Kriminologie, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre). Insbesondere auf der Masterebene hatten ursprünglich viele Universitäten eine grosse Anzahl von Vertiefungsrichtungen oder volle Wahlfreiheit eingeführt. In der Zwischenzeit kam es oft schon wieder zu Reformen, um gewisse Effekte der letzten Reform zu beheben.20

3. Flexibilisierung (Teilzeit- und Fernstudien)

Zwei neuere Entwicklungen haben in der Schweiz relativ spät Fuss gefasst, sodass sie in gewissen Kreisen noch recht unbekannt sind: einerseits die Möglichkeit zum Teilzeitstudium und andererseits die Möglichkeit des Fernstudiums.

Die meisten Schweizer Universitäten (und teilweise sogar noch davor die Fachhochschulen) haben in den letzten Jahren die Möglichkeit geschaffen, Recht in Teilzeit zu studieren, um so ebenfalls Personen das Hochschulstudium zu ermöglichen, die bisher ausgeschlossen waren (Familienpflichten, Erwerbstätigkeit usw.). Dabei wird in etwa mit einer Verdoppelung der Normalstudiendauer gerechnet, also sechs Jahre für den Bachelor und drei Jahre für den Master.21

Ein Fernstudium im Rahmen des Bachelors und konsekutiven Masters bieten bisher v.a. neuere Anbieter an, sei es explizit (Fernstudien Schweiz/Unidistance) oder durch fehlende Verpflichtung zur Präsenz (Kalaidos FH), wobei Letzteres traditionell auch an den meisten Schweizer Universitäten zumindest in weiten Bereichen akzeptiert wird. Im Bereich der Weiterbildung sind Fernstudien noch häufiger.22

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4. Geografische Mobilität (als Teil eines schweizerischen Programms)

a. Gastvorlesungen und Austausch

Ein Element, welches heute vielen der hier vorgestellten Programme (auf allen Stufen) gemeinsam ist, besteht darin, dass ein Teil der Ausbildung an einer anderen Institution belegt werden kann oder von dieser (mit)organisiert wird. Gründe können unterschiedliche Unterrichtssprachen oder andere Synergien sein. Dies kann entweder in der Anrechnung gewisser Kurse im Rahmen eines Austauschs geschehen und von der blossen Belegung gewisser Kurse (z.B. des gemeinsamen BENEFRI-Programms der Universitäten Bern, Freiburg und Neuenburg im Bereich des Europarechts23) bis zu ganzen Studienabschnitten gehen (z.B. Mobilité suisse, wenn ein Lausanner BLaw-Student ein Semester an der Universität Zürich verbringt).24 Der Abschluss wird von der Heimuniversität unter Anerkennung der erbrachten Leistungen an der Gastinstitution verliehen.

Diese Austauschmöglichkeiten (mit Anrechnung der Leistungen) bestehen natürlich auch mit dem Ausland, wobei zahlreiche bilaterale Abkommen bestehen (z.B. Erasmus bzw. SEMP25), aber auch gewisse Beteiligungen an gemeinsamen Hochschulzentren verschiedener Universitäten. Beispiel hierfür sind das Center for Transnational Legal Studies (CTLS) in London für die Universität Freiburg26 oder die Venice International University für die Universität Lausanne.27

b. Joint Degrees

Eine kompliziertere Form solcher Programme stellen sogenannte gemeinsame Diplome dar (Joint Degrees). Hier stellen zwei Institutionen ein gemeinsames Diplom aus (z.B. Gemeinsamer Abschluss Master of Law der Universitäten Zürich und Lausanne, 90 ECTS Credits).

Erwähnenswert sind v.a. die zweisprachigen Programme UZH-UNIL, UBS-UGE, UNILU-UNINE in der Schweiz, welche die Beherrschung der beiden wichtigsten Amtssprachen (Deutsch und Französisch) fördern sollen.28

c. Double Degrees

Daneben werden zunehmend auch in der Schweiz sogenannte Doppelabschlüsse (Double Degrees) angeboten. Hier werden Leistungen an mindestens zwei Institutionen erbracht, und es wird von jeder Institution ein Abschluss ausgestellt. Normalerweise werden dabei gewisse Leistungen doppelt gezählt.29 Inwiefern diese Angebote einen Mehrwert bringen und ob die Doppelabschlüsse mit zwei einzeln erlangten Abschlüssen gleichwertig sind, wird hitzig diskutiert.30

d. Bewertung

All diese Formen sind normalerweise unproblematisch, da dabei die (schweizerische/n) Heimuniversität/en die Gleichwertigkeit der Leistungen bzw. das Erreichen der eigenen Ausbildungsziele garantiert/garantieren. Wie man sieht, sind solche Programme bisher v.a. auf Masterstufe häufig und führen dabei regelmässig zum Erlangen eines der anerkannten konsekutiven Masterabschlüsse einer Schweizer Bildungsinstitution (bzw. mehrerer beim Joint Degree).

Grundsätzlich stellt sich hier die Frage, ob die Anrechnung der erbrachten Leistungen an einer anderen Institution immer gerechtfertigt ist (Qualitätskontrolle) und ob die eventuelle Mehrfachanrechnung im Rahmen von Double Degrees wirklich sinnvoll und gerecht ist. Letzteres ist zumeist unproblematisch, da auf jeden Fall mehr Leistungen erbracht werden, also zum Erlangen des relevanten Schweizer Abschlusses notwendig wären und so sicherlich ein gewisser Mehraufwand und (hoffentlich) Mehrwert resultieren.

III. Komplikation 1: Interdisziplinäre Studien mit einem Anteil Rechtswissenschaften

1. Relativ hoher Anteil an schweizerischem Recht

Seit je gab es Diskussionen, inwieweit juristische Studien mit anderen Fächern kombiniert werden sollten. In der Berufsberatung wird das traditionelle Rechtsstudium daher oft als «Monofach» bzw. Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 200«Monoprogramm» bezeichnet.31 Dabei ist natürlich schon die Abgrenzung zwischen juristischen Fächern und anderen eher historisch gewachsen und weder immer einfach noch sinnvoll. Wie bereits erwähnt, beinhalten selbst viele der oben als klassische juristische Universitätsabschlüsse dargestellten Lehrgänge mehr oder weniger viele Unterrichtseinheiten in anderen Fächern, seien dies nun Wirtschaftswissenschaften (für Juristen), Sprachen (Lange juridique allemande, Legal English, Français juridique usw.), Ethik, VWL, BWL, usw.32

Daneben traten aber in den letzten Jahren vermehrt Ausbildungslehrgänge in Erscheinung, in denen der Anteil nicht-juristischer Fächer so stark gesteigert wird, dass man auch im Abschluss darstellen möchte und gerne von interdisziplinären Lehrgängen spricht.

a. Recht mit Wirtschaftswissenschaften

Im Vordergrund stehen dabei traditionell die Wirtschaftswissenschaften und deren Bedeutung insbesondere für den Wirtschaftsanwalt oder Unternehmensjuristen.33 Das hat einerseits dazu geführt, dass gewisse universitäre Bachelor- und Masterstudiengänge auch in der Schweiz diese Fächerkombination im Abschluss ausweisen. Dabei bestehen aber gewisse Unterschiede, die von Relevanz bei der Wahl eines solchen Studiengangs sein können, etwa was den späteren Zugang zu gewissen Tätigkeitsfeldern und weiterführenden Studien angeht.34 Nicht in diese Kategorie gehören die Spezialisierungen in grundsätzlich juristischen MLaw-Programmen (z.B. Wirtschaftsrecht), selbst wenn der inhaltliche als auch der sprachliche Unterschied zu anderen Programmen dabei zu erkennen ist.35

Daneben werden von den juristischen bzw. rechtswissenschaftlichen Fakultäten und Abteilungen der genannten Schweizer Universitäten (teilweise in Kooperation mit anderen Fakultäten) spezielle interdisziplinäre Bachelorprogramme in diesem Bereich angeboten. Das erste noch bestehende Programm dieser Art hat die Rechtswissenschaftliche Abteilung (RWA) bzw. Law School der Universität St. Gallen (aufgrund ihrer Tradition diesbezüglich) angeboten, in dem sie einen Bachelor of Arts HSG in Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften (abgekürzt BLE für Bachelor of Law and Economics) anbot.36 Das Programm, in dem neben den klassischen juristischen Kursen v.a. Kurse in Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft vermittelt werden, setzt ganz bewusst auf Interdisziplinarität und einen Einsatz der Fachkompetenz, für welche diese Universität bekannt ist.

Offensichtlich muss dies zu einer Reduzierung der typischen juristischen Fächer führen, was zu Fragen bezüglich der Anerkennung beim Übergang in ein Masterstudium einer anderen Bildungsinstitution oder zu gewissen regulierten Berufen (insbesondere Anwaltschaft) führen kann. Die Universität St. Gallen legt Wert z.B. darauf, dass «eine solide juristische Grundausbildung» geboten werde, die «eine vollwertige juristische Ausbildung mit eigenständigem ökonomischem Gehalt als auch die Befähigung für die Anwaltsausbildung» darstelle, obwohl sie als BA (bzw. BLE) und nicht als BLaw beworben wird.37 Dass hier Unterschiede in der Bewertung liegen können, wird ersichtlich etwa durch die Tatsache, dass die Universität Zürich BLE-Absolventen der Universität St. Gallen nur mit Auflagen zum Masterstudium zulässt.38 Auch die von der Universität Genf durchgeführte Anwaltsausbildung (Ecole d’avocature) anerkennt das BLE-Programm nicht.39

Auf Masterstufe bestehen mehr Programme, die Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften kombiniert anbieten und dies auch im verliehenen Titel ausdrücken. Die Law School der Universität St. Gallen bietet einen Master of Arts HSG in Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften (MLE für Master of Law and Economics)40 an, wobei sie erneut Wert darauf legt, festzustellen: «Mit dem MLE bieten wir eine vollwertige juristische Ausbildung mit eigenständigem ökonomischem Zusatzgehalt. … Der MLE erschliesst Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 201seinen Absolvent/innen nach den entsprechenden Praktika und dem anschliessenden Examen die Anwaltslaufbahn in der Schweiz.» Auch an der Universität Lausanne wird ein durch die juristische und die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (Faculté de droit, des sciences criminelles et d’administration publique et HEC Lausanne) gemeinsam organisierte «Maîtrise universitaire en Droit et économie (MDE)» (90 ECTS Credits) angeboten. Als Vorstudien kommen neben Wirtschaftswissenschaften auch juristische Studien in Betracht, und die Universität stellt den Absolventen (mit einem BLaw oder äquivalenten Titel) nach Abschluss des MDE den Zugang zur Anwaltsprüfung in Aussicht.41 Auch an anderen Universitäten bestehen entsprechende Kombinationsmöglichkeiten.42

b. Recht mit Kriminalwissenschaften/Prozessrecht

Eine weitere interessante Kombination für den Bereich des Strafrechts und der Kriminalitätsbekämpfung kann eine Kombination von Recht mit sogenannten Kriminalwissenschaften (Kriminologie, Forensik usw.) darstellen. Von der juristischen und der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Faculté de droit, des sciences criminelles et d’administration publique et HEC Lausanne) der Universität Lausanne wird daher eine «Maîtrise universitaire en Droit, criminalité et sécurité des technologies de l’information (DCS)», welche den juristischen Unterricht mit technischem Wissen (insbesondere Kriminalistik, Informationstechnologie usw.) kombiniert (120 ECTS Credits) angeboten. Auch hier stellt die Universität grundsätzlich die Möglichkeit der Zulassung zu regulierten Berufen (insbesondere Anwaltschaft) in Aussicht.43 Daneben ist noch eine «Maîtrise universitaire en Droit en professions judiciaires» erwähnenswert, welche ebenfalls als interdisziplinär dargestellt wird (Recht, Verwaltung, Kriminalwissenschaften), wobei die Nähe der Fächer eine Qualifizierung der Ausbildung als juristisch relativ unproblematisch erscheinen lässt, was auch die Universität so darstellt.44

2. Relativ tiefer Anteil an schweizerischem Recht

a. Recht als blosses Nebenfach

Auch die Universität Freiburg i.Ü. bietet ein zumindest vom Namen her ähnliches Programm an. Der «Bachelor of Arts in Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlichen Studien» kombiniert ebenfalls «die wichtigsten Aspekte der Betriebswirtschaftslehre (oder des Managements), der Ökonomie und der Rechtswissenschaften». Er wird allerdings von der Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fakultät angeboten, und der juristische Anteil umfasst nur 60 ECTS.45 Das ist relativ wenig, und sowohl bei der Zulassung zu einem weiterführenden Studiengang oder insbesondere beim Zugang zu regulierten Berufen kann sich die Frage stellen, ob dieser Anteil genügt, um gleichwertig wie ein klassischerBachelor zu sein.

In diesem Sinne erinnert der letztgenannte Studiengang eher an andere nicht juristische Programme, die allenfalls eine Art Nebenstudium (Minor) in Rechtswissenschaften erlauben. Beispielsweise bietet die Universität Zürich (ausgehend von ihrer früher bestehenden Tradition, Recht als Nebenfach anzubieten) heute auf Bachelorstufe ein Minorstudienprogramm Recht an (30 oder 60 ECTS).46 Hier ist zu erwähnen, dass auch gewisse Schweizer Universitäten, die kein eigentliches juristisches Studium anbieten, hier tätig sind (z.B. Università della Svizzera italiana47).

b. Kein innerstaatliches schweizerisches Recht

Die Law School (RWA) der Universität St. Gallen bietet seit Kurzem einen englischsprachigen Master of Arts HSG in International Law (MIL, 90 ECTS) an. Er kombiniert Kurse im internationalen Recht mit Aspekten der internationalen Beziehungen und des Managements im internationalen Kontext. Die Universität empfiehlt dieses Programm Personen, die nicht in erster Linie im nationalen Recht arbeiten möchten. Was dies genau bezüglich der Zulassung zu regulierten Berufen heisst, wird bewusst offengelassen.48 Dies ist insofern nicht zu bean- Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 202standen, als dass zahlreiche der MLaw-Programme an den genannten Universitäten grosse oder gar völlige Wahlfreiheit belassen, womit durchaus auch die Möglichkeit besteht, einen traditionellen MLaw (Pkt. II.2) zu erlangen, ohne innerstaatliches bzw. schweizerisches Recht zu studieren. Hat jemand also einen BLaw (oder äquivalent) und einen international ausgerichteten MLaw oder MIL erlangt, resultiert grundsätzlich eine vergleichbare Ausbildung.49

In diesem Sinne könnte auch der vom Graduate Institute of International and Development Studies in Genf (der zweiten «universitäre Hochschulinstitution» der Schweiz neben den Fernstudien Schweiz/UniDistance) verliehene «Master of International Law» (120 ECTS) als vergleichbar qualifiziert werden.50

Eine weitere Besonderheit stellt ein Master of Arts (MA) in Diritto canonico ed ecclesiastico comparato dar, der vom Istituto Internazionale di Diritto Canonico e Diritto Comparato delle Religioni (DiReCom) der Facoltà di Teologia di Lugano (FTL) – einem gemäss Artikel 75 Absatz 3 HFKG akkreditierten Institut – angeboten wird.51

c. Keine Vorkenntnisse im (schweizerischen) Recht

Einen anderen Charakter hat hingegen etwa der «Master of Arts in Legal Studies (MALS)» der Universität Freiburg i. Ü. Er versucht Nichtjuristen und Juristen mit einem ausländischen Abschluss fundierte Kenntnisse des Schweizer Rechts zu vermitteln. Dieses Angebot besteht bisher nur in Freiburg. Die Universität ist vorsichtig, was die Zulassung zum Anwaltspatent oder zu anderen regulierten Berufen betrifft – schliesst diese aber auch nicht explizit aus.52 Andererseits könnte insbesondere die Kombination eines solchen Programms mit einer klassischen juristischen Ausbildung im Ausland durchaus zur inhaltlichen Äquivalenz mit einem vollständigen Rechtsstudium (Bachelor und Master) in der Schweiz führen, insbesondere wenn man bedenkt, welche Varianz hierbei besteht.

3. Bewertung

Die geltende Bundesgesetzgebung53 versucht grundsätzlich diese Übergangsprobleme zwischen Studienrichtungen zu reduzieren, indem die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen beauftragt wurde, eine «Liste der Studienrichtungen der universitären Hochschulen» zu führen und zu publizieren, in der die Bachelorstudiengänge und die dazugehörigen konsekutiven Masterstudiengänge bestimmt sind.54 Die universitären Hochschulen weisen ihre Bachelorprogramme mindestens einer Studienrichtung zu. Für jedes Masterstudium wird festgelegt, aus welchen Bachelorprogrammen eine Zulassung ohne Bedingungen möglich ist. Ein Bachelorprogramm kann einer Studienrichtung nur zugeordnet werden, wenn der entsprechende Anteil an den Studienleistungen mindestens 60 ECTS Credits umfasst. Dennoch muss man sagen, dass auch in diesem Bereich ein grosses Potenzial für Koordinationsprobleme besteht und die Information (zumindest) der (zukünftigen) Studierenden höchste Priorität haben sollte.55 Wie der Arbeitsmarkt genau damit umgehen wird, bleibt abzuwarten.

IV. Komplikation 2: Fachhochschulen und andere Hochschulinstitutionen

1. Entwicklung und aktuelle Debatte

Mit der Bolognareform56 wurden in der Schweiz nicht nur die Spielformen der Juristenausbildung an den Universitäten (Universitäre Hochschulen und andere universitäre Hochschulinstitution) grösser wie oben gezeigt, sondern die Rolle der nun (mehr oder wenig) einheitlich Fachhochschulen (Haute Ecoles specialisés/Universities of Applied Sciences) genannten Bildungsinstitutionen wurde stark verändert. Diese Entwicklung kennt man auch im Ausland, und sie wird auch dort hitzig diskutiert.57 Hier soll dabei nur auf die relevanten Entwicklungen im Bereich der juristischen Ausbildung eingegangen werden. Ausgehend von der diesem Beitrag zugrundeliegenden Fragestellung sollen dabei insbesondere der Übergang zwischen den verschiedenen Bildungsinstitutionen und der Zugang zu regulierten Tätigkeiten besprochen werden.

Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 203Im Rahmen der Anerkennung von Leistungen und Abschlüssen stellt sich dabei natürlich auch die Frage der Qualität und der Inhalte, was aber teilweise (und in zunehmendem Masse) auch für die bisher behandelten universitären Ausbildungen gilt. Die Frage nach der grundsätzlichen Berechtigung der Parallelität der Ausbildung an universitären Einrichtungen und Fachhochschulen und die Frage nach der Komplementarität und Geeignetheit für das Bildungssystem als Ganzes werden dabei sicher noch andernorts diskutiert.58

Die Möglichkeiten zum Teilzeitstudium (bzw. zur gleichzeitigen Erwerbstätigkeit) sind an allen Fachhochschulen besonders grosszügig ausgestaltet. Die Titel, die verliehen werden, sind normalerweise ein BSc/MSc oder ein BA/MA, da insbesondere die Titel BLaw und MLaw bisher den universitären Hochschulen und den anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs vorbehalten sind.59

2. Wirtschaftsrecht an FH

Die Schweizer Fachhochschulen sind wohl wegen des noch weniger besetzten Marktes und der (zumeist) angestrebten praktischen Ausrichtung mit interdisziplinären Programmen eingestiegen. In der deutschen Schweiz bot zuerst die Zürcher Fachhochschule (ZHAW = Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften)60 einen «Bachelor (BSc) in Wirtschaftsrecht» an.61 Es besteht teilweise die Möglichkeit, mit Auflagen in ein MLaw-Programm einer Universität aufgenommen zu werden (insbesondere Universität Luzern),62 während andere Universitäten dies ablehnen und nur gewisse Leistungen beim Erwerb eines zweiten Bachelors anrechnen.63

Ein ähnliches Angebot bietet die private64 Law School der privaten Kalaidos Fachhochschule Schweiz (Bachelor of Science FH in Wirtschaftsrecht (Business Law). Er wird bisher von der Abteilung «Wirtschaft» des Instituts angeboten.65

Für die französische Schweiz bietet die FH der Westschweiz (HES-SO) an ihrer HEG Arc (Neuchâtel Berne Jura) in Neuenburg einen Bachelor of Science in Wirtschaftsrecht an (BSc HES-SO en Droit économique – Business Law – 180 ECTS) an.66 Auch diese Ausbildung kann z.B. in Neuenburg explizit zur Anerkennung gewisser Leistungen bei der Zulassung zum Bachelorstudium (BLaw) führen.67 In allen in diesem Abschnitt beschriebenen Programmen wird mehr Gewicht auf die Fremdsprache Englisch und Kommunikation im Allgemeinen gelegt.68

3. Recht als blosses Nebenfach an FH

Etwas weniger juristische Inhalte scheint ein an der Hochschule Luzern (im Bereich Wirtschaft) angebotenes Programm auszuweisen: der Bachelor of Science, Hochschule Luzern/FHZ, in Betriebsökonomie mit Vertiefung in Management & Law (engl.: BSc in Business Administration, Major Management & Law). Er ist wohl eher mit dem auf universitärer Ebene in Fribourg angebotenen «Bachelor of Arts in Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlichen Studien» vergleichbar.69 Als Berufsfelder werden auch hier Tätigkeiten «bei Finanzdienstleistern, im Handel, in der Lebensmittelbranche, in der Pharma- und Chemieindustrie, in der ICT, in der Elektro- und Maschinenindustrie, bei Sozialversicherungen und vielen weiteren Wirtschaftszweigen» in Aussicht gestellt.70

Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 204Daneben besteht bisher auf Masterstufe ein Angebot für einen «Master of Science (MSc) in Management and Law» (90 ECTS), der von der ZHAW in Winterthur in Zusammenarbeit mit der Hochschule Luzern angeboten wird. Die Unterrichtssprachen in diesem Programm sind Deutsch und Englisch zu je 50 Prozent. Der Zugang zu regulierten Berufen mit diesem Abschluss (insbesondere aufbauend auf einem zuvor erworbenen BLaw oder äquivalent) wird nicht explizit in Aussicht gestellt.71

4. Klassische Rechtstudien an einer Fachhochschule

Die neueste Entwicklung auf Fachhochschulebene stellt das Angebot eines Bachelors72 in Recht (Bachelor of Arts in Law Kalaidos FH, 180 ECTS) und eines Masters73 in Recht (Master of Arts in Law Kalaidos FH, 90 ECTS)74 durch die Law School der privaten Kalaidos Fachhochschule Schweiz dar.75 Es besteht keine Präsenzpflicht. Das Angebot orientiert sich aber stark an demjenigen der traditionellen Ausrichtungen an den Schweizer Universitäten und der Fernstudien Schweiz/Unidistance. Für Absolventen des eigenen MSc in Wirtschaftsrecht76 oder desjenigen der ZHAW77 wird eine Passerelle angeboten.

5. Ausbildung an anderen Hochschulinstitutionen

Seit 2012 bietet die Stiftung Universitäre Fernstudien Schweiz, Brig (Fernstudien Schweiz/UniDistance eine entsprechende Ausbildung im Fernstudium an. Die Fernstudien Schweiz ist zurzeit das einzige vom Bundesrat als «universitäre Hochschulinstitution» (in Abgrenzung zu den traditionellen «universitären Hochschulen») anerkannte Institut für universitäre Fernstudien in der Schweiz78 (daneben bestehen aber weitere Angebote auf Fachhochschulstufe). Der Studiengang kann grösstenteils von zuhause absolviert werden. Während einem Semester finden vier bis fünf Präsenzveranstaltungen statt, an denen die Studierenden individuell erarbeitetes Wissen vertiefen und in fachlichen Diskursen festigen können. Alle Lerninhalte werden den Studierenden online zur Verfügung gestellt. Aufgrund dieses Modells wird die Normalstudiendauer mit 4,5 Jahre (BLaw) und 2,5 Jahre (MLaw) angegeben.79

6. Bewertung

Für die Zulassung von Absolventen mit einem Bachelorabschluss zu einer (universitären) Hochschule bestehen heute einschlägige Regelungen auf Bundesebene.80 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs werden an einer Hochschule eines anderen Typs zum Masterstudium entsprechender fachlicher Ausrichtung gemäss der Konkordanzliste zugelassen. Diese Konkordanzliste wird von der Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen geführt und veröffentlicht.81 Dabei dürfen mit den zusätzlichen Auflagen nach der Konkordanzliste zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 60 ECTS Credits eingefordert werden. Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können ihrerseits an den Bachelorabschluss des anderen Hochschultyps nur minimale Qualitätsanforderungen bezüg- Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 205lich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote stellen.82

Hauptanwendungsfall für diese Fragen ist bisher der Übergang mit einem BSc in Wirtschaftsrecht einer Fachhochschule in einen MLaw (oder Ähnliches) einer Universität. Das hier grosse Differenzen bestehen, wurde bereits gezeigt. Es wird sich zeigen, wie der Übergang vom neuen BA (reine Rechtswissenschaften) an der privaten Kalaidos FH in ein universitäres Rechtsstudium gehandhabt werden wird.

Auch bezüglich des Zugangs von Studenten «anderer Hochschulinstitutionen» zu den Hochschulen zeigt sich in der Praxis eine grosse Spannweite bei der gezeigten Kulanz. Während gewisse «universitäre Hochschulen» die BLaw-Absolventen der Fernstudien Schweiz/Unidistance ohne Weiteres zum MLaw zulassen,83 verlangen andere zusätzliche Leistungen (in der Form von Auflagen).84 Nur wenige Universitäten sind diesbezüglich transparent,85 was erneut zu einer gewissen Unsicherheit beim Übertritt führen kann.86 Die bisher einzige andere «universitäre Hochschulinstitution», das Graduate Institute of International and Development Studies in Genf, bietet keine Bachelorausbildung an.

V. Komplikation 3: Weiterbildung (CAS, DAS, MAS und viele andere Abschlüsse)

Der Vollständigkeit halber soll hier auch die Weiterbildung erwähnt werden. Was genau dazu gehört, ist umstritten, aber meint man damit in der Schweiz heute (aufgrund der entsprechenden Umschreibung in der Gesetzgebung) alle Angebote, die nicht den sogenannten «Studienstufen» Bachelor, konsekutivem Master oder der Promotion (Doktorat)87 entsprechen.88 Für Nichtspezialisten herrscht hier aber oft eine grosse Verunsicherung und Verwirrung vor.

Im Rahmen der Bolognareform wurden insbesondere gewisse Gefässe geschaffen, um die Vergleichbarkeit und Kombinierbarkeit zu verbessern (CAS, DAS und MAS).89 Insbesondere der MAS (Master of Advanced Studies) führt dabei regelmässig zu Verwechslungen (nicht nur, aber v.a. bei ausländischen Studenten) mit dem sogenannten konsekutiven Master (Master universitaire), da beide als Masterabschlüsse bezeichnet werden und die Unterscheidung zwischen (universitärer) Weiterbildung Studienstufen den meisten (auch Juristen und Professoren) nicht geläufig ist. Die Weiterbildungsabschlüsse (inkl. MAS) an und für sich berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat.90

Sowohl die bisher genannten Institutionen (Hochschulen, andere Hochschulinstitutionen, Fachhochschulen) als auch zahlreiche weitere (private) Anbieter bieten eine fast unüberschaubare Anzahl solcher Programme mit einer mehr oder weniger juristischen Ausrichtung an. Dazu kommen aber Abschlüsse mit anderen Titeln (Zertifikate). Hierbei zeigen sich die dargestellten Tendenzen zur Flexibilisierung (Teilzeit, Fernstudium), zur Interdisziplinarität und zur Verschiedenartigkeit der Anbieter (Universitäten, Fachhochschulen, private, öffentliche usw.) noch stärker.

Von besonderer Bedeutung sind natürlich traditionell die Ausbildungen, die zur Befähigung für öffentlich regulierte Berufe (Anwälte, Notare usw.) führen.91 Als wichtiger Teil der darauf aufbauenden Weiterbildung kann man heute (die auch in anderen Staaten so eingeführten) Fachanwaltsausbildungen92 zählen. Des Weiteren bestehen Bemühungen zu Verbesserung der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten.93

Hinzu kommen schliesslich eidgenössische Berufsprüfungen (BP) und Höhere Fachprüfungen (HFP), welche oft auch Juristinnen und Juristen interessieren, aber nicht notwendigerweise ein (solches) Studium voraussetzen, z.B. Treuhandex- Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 206pert/in (HFP),94 Steuerexpert/in (HFP) oder Wirtschaftsprüfer/in (HFP)95 usw. Auf diese soll hier aber nicht weiter eingegangen werden.

VI. Komplikation 4: Geografische Mobilität (ausländische Abschlüsse)

Natürlich sind seit je auch ausländische Abschlüsse in Rechtswissenschaften (im hier verwendeten breiten Sinne) ein Thema.96 Trotz dem Versuch der letzten Jahre, hier mehr Mobilität zu schaffen, sind wir weit entfernt von den Verhältnissen des 19. Jahrhunderts, als es fast zum guten Ton gehörte, im Ausland (v.a. Frankreich, Belgien, Deutschland) einen Abschluss an einer bekannten Universität zu erlangen.97

Verschiedene Konstellationen sind denkbar. Ein Student kann bewusst die Schweiz verlassen, um einen Abschluss im Ausland zu erlangen. Daneben kommen v.a. seit je Studenten mit ausländischen Diplomen in die Schweiz. Dabei kann es sich gerade heute um Diplome aller Stufen handeln (Bachelor, konsekutiver Master oder Diplom der Weiterbildung, wobei die Vergleichbarkeit der Stufen schwierig sein kann). Für Staaten, die dem Bolognasystem folgen, mag dies etwas leichter sein, aber natürlich ist dies längst nicht einheitlich von allen europäischen Staaten umgesetzt worden und die Vergleichbarkeit mit anderen Staaten kann noch schwieriger sein (wie genau ist z.B. ein erstes deutsches Staatsexamen zu bewerten oder ein JD einer US-amerikanischen Law School?).

Zudem gibt es heute ausländische Anbieter (Universitäten, Fachhochschulen, private Weiterbildungsinstitutionen usw.), die im Fernunterricht Kurse und Diplome (bisher in ausländischem oder internationalem Recht) für Studenten in der Schweiz anbieten. Z.B. die «Europäische Fernhochschule Hamburg», die in 6–8 Semestern einen «BSc Betriebswirtschaftslehre, Schwerpunkt Unternehmensrecht» anbietet, die «IUBH Internationale Hochschule», die ebenfalls in 6 Semestern einen M.A BWL – Internationales Wirtschaftsrecht anbietet, die AFFS – Akademie für angewandte Fernstudien (BILDAK)98, die allerlei Zertifikate anbietet usw.99

Bezüglich all dieser Diplome stellt sich zumeist die Frage, wie sie hier bewertet werden, sei es von den Institutionen für die Zulassung zu (weiterführenden) Angeboten (hier neben Bachelor und konsekutivem Master natürlich auch zu Weiterbildungsangeboten und zur Promotion). Grundsätzlich ist diese Problematik heute aber auch für alle erwähnten Ausbildungen in der Schweiz (zumindest latent) vorhanden und kann daher dort mitberücksichtigt werden.

Zwar gibt es auch hier völkerrechtliche Instrumente, die auch in der Schweiz die Prozesse einfacher machen sollen, aber bezüglich der Transparenz und Berechenbarkeit für die betroffenen Absolventen (und manchmal auch juristischen Lehrer) verbleiben viele Probleme. Hauptinstrument ist hier bis heute die sog. Lissabon-Konvention (1997).100 Ihr geografischer Anwendungsbereich ist allerdings sehr beschränkt.101

Allgemein sind die Universitäten v.a. bei der Zulassung zum Master oder Doktorat (auch aufgrund der staatsvertraglichen Vorgaben) und ohnehin zur Weiterbildung relativ offen. Dennoch besteht hier weiterhin Unsicherheit. Selbst Universitäten, die entsprechende Weisungen veröffentlichen, bleiben oft vage.102 Viele Universitäten überlassen die Frage vollkommen ihren zuständigen Ausschüssen zur einzelfallweisen Begutachtung.103 Insbesondere kann es aber zu Enttäuschungen kommen, wenn nach erfolgreichem Abschluss eines Programms weiterführende Ausbildungen (universitär oder ausseruniversitär) unzugänglich bleiben, weil etwa der richtige Mastertitel (konsekutiver Master anstatt MAS) oder gewisse Kenntnisse (insbesondere positives schweizerisches Recht) fehlen. Hierbei muss auch auf die häufige Konstellation hinge- Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 207wiesen werden, dass Studenten mit einem ausländischen Diplom (oft sogar nach Erlangung eines Schweizer Masters) einen Bachelor in Schweizer Recht erwerben wollen bzw. müssen, um zur Anwaltsprüfung zugelassen zu werden.104 Gewisse Hochschulen machen ihre Anerkennung bestehender Abschlüsse in genereller Weise bekannt.105

VII. Kompatibilitätsproblem 1: Zugang zu den Studienstufen (Bachelor, konsekutiver Master und Doktorat) und zur Weiterbildung an Hochschulen

Aufgrund der dargestellten Komplikationen stellen sich gewisse Kompatibilitätsprobleme sehr häufig. Dazu gehört als Erstes der Zugang zu einer Studienstufe einer Bildungsinstitution. Letztere verfügen bei der Zulassung zu ihren Studiengängen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über einen gewissen Spielraum. Dies gilt auf allen Stufen und betrifft neben der eigentlichen Zulassung auch die Anerkennung innerhalb der jeweiligen Programme (Austausch usw.).

Bei der Zulassung zum Bachelorstudium stellt sich neben der allgemeinen Frage des Hochschulzugangs (Maturität, Abitur, A-Levels, Sprachniveau usw.)106 aus Sicht der juristischen Fakultäten v.a. die Frage der Anrechnung bereits erbrachter Leistungen auf Hochschulstufe.

Bei der Zulassung zum Masterstudium kommt zusätzlich die Frage der Gleichwertigkeit des vorgelegten Diploms mit dem normalerweise verlangten eigenen Bachelor hinzu. Es bestehen Unsicherheiten bezüglich des Übergangs zwischen interdisziplinären Angeboten107 und dem Monofach, dem Übergang von Fachhochschulen und «anderen Hochschulinstitutionen» insbesondere zu universitären Hochschulen108 (aber potenziell auch in die andere Richtung und zwischen Institutionen),109 und v.a. bezüglich der Anerkennung ausländischer Abschlüsse.110 Hinzu kommt oft noch die Frage nach der Anrechnung gewisser in der Weiterbildung erbrachter Leistungen, selbst wenn sie allein nicht zum Zugang zu einer Studienstufe berechtigen.111

Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt normalerweise einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs oder einer äquivalenten, im Herkunftsland anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule voraus.112 Hier kann es insbesondere zu Problemen kommen, wenn ein reines Weiterbildungsprogramm (v.a. MAS) die Aufnahme ins Doktoratsprogramm nicht ermöglicht.113 Grundsätzlich stellt sich oft aufgrund der Reglemente die Frage der Gleichwertigkeit, was dazu führt, dass die Institutionen mit Promotionsrecht unterschiedlich mit der Zulassung umgehen. Gemäss der geltenden Bundesregelung legen die universitären Hochschulen und die anderen universitären Institutionen des Hochschulbereichs für die Zulassung zum Doktoratsstudium fest, welche zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vor Aufnahme oder während dieses Studiums erworben und nachgewiesen werden müssen.114 Entsprechend offen bleibt diesbezüglich etwa die Garantie der Fernstudien Schweiz: «Ebenso besteht nach erfolgreichem Masterabschluss die Möglichkeit eines Doktorats an einer Schweizer Präsenzuniversität.»115

Selbst bei der Zulassung zu gewissen Weiterbildungen (insbesondere MAS) kommt es zumindest an qualitätsbewussten Institutionen regelmässig zu Unklarheiten, wenn die Aufnahmekriterien nicht eindeutig formuliert oder umstritten sind (z.B. zwischen den verschiedenen Einheiten einer Institution).

VIII. Kompatibilitätsproblem 2: Zugang zu den (regulierten) Berufsfeldern

1. Allgemein

Ausgangspunkt dieses Beitrags war u.a. die Feststellung, dass Juristen heute in vielen Bereichen tätig sein können und sind. Ein wichtiger Arbeitgeber ist einerseits die öffentliche Verwaltung (inkl. Diplomatischer Dienst, internationale Organisationen usw.). Betrachtet man die Stellenausschreibungen dieser Arbeitgeber, stellt man fest, dass Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 208diese durchaus divergieren. Dort, wo eine juristische Ausbildung gesucht wird, fällt auf, dass eigentlich immer Fremdsprachenkenntnisse (zweite und evtl. dritte Landessprache sowie Englisch) verlangt werden. Dies ist angesichts der aktuellen Lehrprogramme, die sehr selten obligatorischen Fremdsprachenunterricht vorsehen, bemerkenswert.116 Oft wird ein Masterabschluss verlangt – aber nicht immer. Eher selten wird Wert daraufgelegt, dass es sich um einen MLaw handelt. Was die Rekrutierung der Hochschulen für eine akademische Laufbahn betrifft, wird hier zumeist ein Doktorat vorausgesetzt, und es kann auf die entsprechenden Ausführungen verweisen werden.

Die Akteure des privaten Sektors (Wirtschaft/Journalismus/NGOs usw.) verhalten sich ähnlich. Während früher fast immer ein Anwaltspatent gefordert (oder zumindest erwünscht) war, erscheinen die Stelleninserate heute heterogener. Ob all diese Differenzen (immer) auf einer bewussten Evaluation der Bedürfnisse und Kenntnisse der möglichen Ausbildungswege fussen, ist fraglich. Viele Stelleninserate sind missverständlich formuliert, und es wird selten die heute von Verwaltung und Gesetzgebung vorgeschlagene differenzierte Terminologie verwendet, selbst dort, wo offensichtlich genaue Vorstellungen darüber herrschen, was erwartet wird.

Daneben stellt sich aber auch in der Schweiz bis heute der Zugang zu gewissen staatlich regulierten Berufen im Rechtswesen. Dabei geht die föderale Schweiz mit ihrer Präferenz für eine gewisse Volksverbundenheit (und damit oft einer gewissen Abneigung gegen die Akademisierung) weniger weit als andere Staaten. Insbesondere das Anwaltspatent bleibt trotz dem eben Gesagten ein wichtiges Element für den Zugang zur Tätigkeit im Anwaltsbüro (auch wenn in gewissen Kanzleien heute viele weitere Spezialisten und Juristen ohne Anwaltspatent tätig sind) und zu gewissen anderen Berufen. Im Folgenden soll daher übersichtsmässig der Zusammenhang zwischen den festgestellten Problemen in der Art der Ausbildung und dem Zugang zu diesen Berufen gegeben werden.117

2. Anwaltschaft (Advokatur)

a. Einführung

Noch heute absolvieren fast 50% der Absolventinnen und Absolventen eines konsekutiven Masters die Anwaltsprüfung. Entsprechend arbeitet auch mehr als die Hälfte der jungen Juristinnen und Juristen ein Jahr nach dem Abschluss in Kanzleien, bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (was natürlich nicht bedeutet, dass sie dortbleiben).118 Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass bereits heute etwa die Hälfte der Absolventen keine Zulassung als Anwalt anstrebt. Dem wird vielerorts in der Ausbildung (v.a. auf Bachelorstufe) nicht genügend Rechnung getragen. Viele Studenten wollen sich zwar während des Studiums alle Wege offenhalten, dies führt aber zu grossen Effizienzproblemen und sollte dringend hinterfragt werden. Dabei geht es nicht um die Frage, wann genau eine Spezialisierung beginnen sollte, da die Ausrichtung des Studiums auf die Anwaltstätigkeit bzw. das Anwaltspatent ebenfalls eine Spezialisierung darstellt.

b. BLaw und MLaw einer Schweizer Institution

Für das Anwaltspatent bzw. die Zulassung zum Verfahren (im Hinblick auf die kantonale Anwaltsprüfung) müssen in der Schweiz gewisse (kantonal bis heute unterschiedliche) Kriterien erfüllt sein. Wer ein kantonales Anwaltspatent besitzt, kann heute immerhin (zumindest nach dem Gesetz) schweizweit auch forensisch tätig sein, seit das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)119 die Freizügigkeit für Anwälte eingeführt hat – einerseits für Anwälte mit einem Anwaltspatent eines Schweizer Kantons (Binnenmarkt für Anwälte) und andererseits mit gewissen zusätzlichen Einschränkungen bzw. Auflagen für Anwälte aus einem anderen Staat, mit dem die Schweiz einen solchen Zugang vereinbart hat, wie etwa mit den EU- und EFTA-Staaten.

Was die juristische Ausbildung angeht, sind aber auch heute noch auf Bundesebene (nur) gewisse (eher offen formulierte) harmonisierende Bestimmungen im Hinblick auf die Freizügigkeit zu finden – was dazu geführt hat, dass die Kantone bei ihrer Ausgestaltung des Zugangs zum eigenen Anwaltspatent weiterhin einen grossen Spielraum haben Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 209und auch nutzen.120 Insbesondere wird nach aktueller Gesetzeslage durch den Bund «ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat» verlangt.121

Was Absolventen eines Studiums in der Schweiz betrifft, wird für die Erlangung des Anwaltspatents unmissverständlich ein konsekutiver Master (bzw. das frühere Lizenziat) verlangt, was da Ergebnis einer hochpolitischen Diskussion ist und bleibt. Ein Bachelor genügt nach gegenwärtiger Rechtslage zur Eintragung ins Anwaltsregister nicht. Zwar genügt er für die Zulassung zum Praktikum (Art. 7 Abs. 3 BFAG), aber die meisten Kantone verlangen dennoch bereits auf dieser Stufe einen Masterabschluss (oder die Anbieter der Praktika tun dies).

Bezüglich des Typus des Bachelors ist die Bundesgesetzgebung ebenfalls nicht explizit. Absolventen mit einem BSc Wirtschaftsrecht der ZHAW, die anschliessend einen MLaw der Universität Luzern (die dies mit einer Passerelle explizit regelt) erlangt haben, wurden in gewissen Kantonen ebenfalls zur Anwaltsprüfung zugelassen.122 Allerdings ist diese Zulassung zum Master wie erwähnt an anderen Universitäten ausgeschlossen, und gewisse Kantone verlangen explizit einen BLaw; in diese Richtung scheint auch ein Vorschlag des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) vom Februar 2012 zu gehen.123

Zudem muss es sich – zweitens – um ein «juristisches Studium» handeln. Ob es sich um einen MLaw, MLE, MIL, MA oder MSc handelt wird auf Bundesebene nicht explizit gesagt, was in gewissen (aber nicht allen) Kantonen aber so interpretierst wird, dass auch interdisziplinäre Studien darunterfallen, solange sie als juristisch charakterisiert werden können (z.B. das BLE-Programm der Universität St. Gallen).124 Interessant ist auch die Praxis im Kanton Genf, Absolventen eines BA in Internationalen Beziehungen der Universität Genf zur Anwaltsausbildung zuzulassen, wobei eine «Passerelle» mit Schweizer Recht erworben werden kann (und natürlich noch der juristische Master erworben werden muss).125

Drittens muss der Abschluss von einer «Hochschule» verliehen werden, was in Anlehnung an das HFKG universitäre Hochschulen und Fachhochschulen mit einschliessen würde.126 Allerdings geht die Lehre davon aus, dass es sich um einen universitären Master handeln muss; dafür spricht insbesondere der Gesetzgebungsprozess (historische Auslegung) und der Text auf Französisch («une université suisse») und Italienisch («un’università svizzera»).127 Ein Master einer Fachhochschule hingegen genügt daher nach gegenwärtiger Gesetzeslage nicht, selbst wenn es sich um ein rein juristisches Studium handelt (vgl. das Angebot der privaten FH Kalaidos).128 Viele kantonale Reglemente enthalten denn auch eine entsprechende Konkretisierung. Andere universitäre Hochschulinstitutionen scheinen aber in der Praxis ebenfalls anerkannt zu werden, was die entsprechende Zusicherung der Fernstudien Schweiz («Nach dem Master of Law erfüllen Sie die Voraussetzung für die klassische juristische Ausbildung: Anwalt, Richter, Notar.»)129 begründen mag.

c. Bewerber mit einem ausländischen Anwaltspatent

Bei Studenten, die ihr Studium im Ausland absolviert haben, sind zwei grundsätzliche Szenarien zu unterscheiden.130 Erstens können ausländische Anwälte versuchen, ihre im Ausland erlangte Berufsqualifikation für die anwaltliche Tätigkeit im Inland anrechnen zu lassen. Dies ist vorläufig aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen nur für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA vorgesehen.131

Ist diese Tätigkeit nur vorübergehender Natur (d.h. vom Ausland aus im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs) ist dies relativ einfach.132 Besteht für ein Verfahren allerdings Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA).

Wird hingegen eine ständige Tätigkeit in der Schweiz angestrebt, wird eine Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister verlangt, die mit höhe- Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 210ren Anforderungen verknüpft ist.133 Aus Sicht der juristischen Ausbildung in der Schweiz ist dies insofern relevant, als (zumindest zur vollkommenen Gleichstellung anstelle der eingeschränkten Tätigkeit unter der ausländischen Berufsbezeichnung134) eine Eignungsprüfung135 verlangt wird, die ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule (irgendwo) voraussetzt (was unter dem Erfordernis des Masters für Schweizer Absolventen liegt) und deren Inhalt «Sachgebiete, die Gegenstand der kantonalen Anwaltsprüfung sind» umfasst, womit erwartet wird, dass v.a. auch positives schweizerisches Recht geprüft wird.136 Entsprechend sollte ein Markt für die Ausbildung im Hinblick auf diese Eignungsprüfung für ausländische Anwälte aus EFTA/EU-Staaten entstehen.137 Allerdings erscheint dieser Weg über eine Eignungsprüfung wenig attraktiv.138

d. Bewerber mit einem ausländischen Hochschuldiplom

Daneben besteht für Bewerber mit einem ausländischen juristischen Studium auch die Möglichkeit, das Anwaltspatent eines Kantons zu erwerben. Hierbei gibt es zwei Unterkategorien:

1. Ein Student kann versuchen, sein ausländisches Hochschuldiplom als mit dem verlangten Schweizer Ausbildungsniveau gleichwertig anerkennen zu lassen und so die Zulassung zu den regelmässig verlangten Praktika zu erlangen. Diese Möglichkeit besteht nur für Diplome aus Staaten, die mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart haben (v.a. EFTA/EU).139 Anschliessend an das mindestens einjährige Praktikum muss ein Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse bestanden werden. Bei Letzterem muss davon ausgegangen werden, dass dabei die Kenntnisse des positiven schweizerischen Rechts geprüft werden, obwohl dies so auf Bundesebene nicht explizit erwähnt wird. Eine weitere offene Frage ist, ob diese Kenntnisse bereits bei der Zulassung zum Praktikum vorliegen müssen (Frage der Gleichwertigkeit der Abschlüsse).

2. Ein Student kann versuchen, einen Master einer schweizerischen Hochschule zu erlangen und dann wie jeder andere Bewerber mit einem Schweizer Hochschuldiplom zum Praktikum und anschliessend zur Anwaltsprüfung zugelassen zu werden. Auch hier ist die Formulierung des Gesetzes insofern missverständlich, dass man meinen könnte, dies lasse das vorausgehende Bachelorstudium völlig offen. Hier hat das Bundesgericht (allerdings erst vor Kurzem) festgehalten, dass dabei auf jeden Fall zu beachten ist, dass genügende Kenntnisse im positiven schweizerischen Recht nachgewiesen werden müssen.140 Entsprechend versuchen viele Kandidaten (oft nach Erlangung des Masters einer Schweizer Hochschule) zusätzlich einen Bachelor mit genügenden Inhalten im Schweizer Recht zu erlangen.141

Eine Besonderheit aufgrund der fehlenden Ausbildungsmöglichkeit auf Italienisch stellt sich für Kantone, in denen Italienisch eine Amtssprache ist. Sie können ein gleichwertiges ausländisches Diplom (im Vergleich zu einem juristischen Master oder Lizenziat einer schweizerischen Hochschule) anerkennen, welches in italienischer Sprache erlangt worden ist (Art. 7 Abs. 2 BGFA). Auch hier stellt sich insbesondere die Frage der Gleichwertigkeit bezüglich der Kenntnisse im Schweizer Recht.

3. Notariat

Für das Notariatspatent ist nicht in allen Kantonen ein juristisches Vollstudium zwingend, jedoch immer mehrjährige Berufspraxis.142 In den Kantonen Zürich und Schaffhausen beispielsweise gibt es das sog. reine Amtsnotariat, d.h., die Notariate sind ausschliesslich staatlich. Das Amtsnotariat ist dadurch gekennzeichnet, dass die Notare und ihre Mitarbeiter durch den Staat angestellt und entlöhnt werden. In anderen Kantonen, v.a. in den Westschweizer Kantonen143, sind die Notare freiberuflich tätig, d.h., es gibt keinerlei staatliches Notariat (freies oder lateinisches Notariat). In den übrigen Kantonen, also in SO, LU, ZG, SZ, OW, NW, GL, Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 211GR, SG, AR, AI und TG gibt es verschiedene Mischformen.

Dabei sind auch die Unterschiede beim Zugang sehr gross, was zur Gefahr der Abschottung gegenüber Ortsfremden führen kann. Im Kanton Waadt beispielsweise wird ein Bachelor und ein Master in schweizerischem Recht (an einer schweizerischen Universität erlangt) verlangt, wobei sogar gewisse Fächer verlangt werden.144 Im Kanton Zürich hingegen erfolgt die Ausbildung zum Notar über eine Lehre oder Mittelschule oder über ein Studium. Auch hier kann das Studium nur «an einer schweizerischen Hochschule» in «Rechtswissenschaft» erlangt werden.145

4. Patentanwaltschaft

a. Schweizerische Zulassung

Erst seit einigen Jahren wird in der Schweiz die Verwendung der Berufsbezeichnung «Patentanwältin» oder «Patentanwalt»146 gesetzlich auf Bundesebene geregelt. Voraussetzung ist u.a. «ein anerkannter natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss».147 Wird die notwenige Prüfung in der Schweiz abgelegt, erfolgt dabei auch eine Prüfung in den relevanten Bereichen des schweizerischen und europäischen Rechts.148 Ein juristisches Studium wird dafür aber nicht vorausgesetzt.

Ausländische Patentanwaltsprüfungen können anerkannt werden, wenn dies völkerrechtlich so vereinbart wurde oder die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Dabei können im Rahmen der Anerkennung Anforderungen gestellt werden, um die fehlende Gleichwertigkeit zu kompensieren.149

b. Europäische Patentanwaltschaft

Wer sich «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt» nennen will, muss in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sein.

5. Unternehmensjurist

Es besteht keine gesetzliche Normierung dieses Berufsbildes.150 Ein entsprechender Versuch, ein Unternehmensjuristengesetz einzuführen, scheiterte im Jahre 2010.151 Aus Sicht der Ausbildung ist dabei v.a. bemerkenswert, dass der damals diskutierte Vorentwurf lediglich ein rechtswissenschaftliches Studium an einer schweizerischen oder ausländischen Hoch- oder Fachhochschule mit dem Bachelor oder einem vergleichbaren Titel neben einem Praktikum als Voraussetzung für den Eintrag in die entsprechenden Register vorsahen.152

6. Richterschaft

In vielen Kantonen können immer noch Laien als Friedens- oder Laienrichter/in an Friedensrichterämtern oder erstinstanzlichen Gerichten (Bezirksgerichten) arbeiten. Sie brauchen dafür keine bestimmte Vorbildung und werden vom Volk in ihr (Neben-)Amt gewählt. Für komplexere richterliche Tätigkeiten wird in vielen (aber nicht allen) Kantonen wieder ein Studium der Rechtswissenschaften verlangt. Die Wahl erfolgt durch die Exekutive, kann aber auch durch ein Parlament oder das Volk erfolgen. Die Kandidierenden werden in der Regel von einer politischen Partei vorgeschlagen oder unterstützt (z.T. Parteizugehörigkeit erforderlich). Selbst dort, wo eine juristische Ausbildung verlangt wird, ist die Umschreibung oft sehr vage.153 Gerade aufgrund dieser heterogenen Situation kommt der Weiterbildung (bzw. der Erhöhung der Wählbarkeitserfordernisse) eine besondere Bedeutung zu.154

7. Staatsanwaltschaft (Bezirksanwalt, Staatsanwaltschaft des Bundes usw.)

Der Weg zum Staatsanwalt bzw. zur Staatsanwältin kann normalerweise über ein mehrmonatiges Praktikum bei einer Staatsanwaltschaft und die anschliessende Fortsetzung der Tätigkeit als juris- Aus der Zeitschriftrecht 3/2020 | S. 196–212 Es folgt Seite № 212tischer Sekretär bzw. juristische Sekretärin führen. In der Regel wird ein Studium in Rechtswissenschaft verlangt, in einigen Kantonen auch das Anwaltspatent. Für die optionale Vertiefung der strafprozessrechtlichen Aspekte bestehen heute spezielle Angebote im Bereich der konsekutiven Master155 und der Weiterbildung.156

8. Gerichtsschreiber

Auch hier bestehen grosse Unterschiede. In der Regel besitzen Gerichtsschreiber/innen einen Master-Hochschulabschluss in einem rechtlichen Fach. Für viele Stellen ist ausserdem der Besitz eines Anwaltspatents bei der Bewerbung von Vorteil, aber nicht vorgeschrieben. Entsprechend werden oft auch Doktoranden oder Personen mit einer kaufmännischen Lehre angestellt.

9. Lehre an Mittel- und Berufsfachschulen

Gewisse Juristen streben eine Tätigkeit als Lehrer im Fach «Wirtschaft und Recht» (o.ä.) an einer Mittel- oder Berufsschule an. Das Lehrdiplom für Maturitätsschulen (Sekundarstufe II) im Fach berechtigt zum Unterrichten an Gymnasien und Fachmittelschulen in der ganzen Schweiz, dennoch bestehen auch hier erhebliche kantonale Unterschiede bei der Erlangung.

Grundsätzlich kann dieses Berufsziel normalerweise unterschiedlich erreicht werden (fachwissenschaftliches Studium oder erziehungswissenschaftlich-didaktisches Studium). Für Absolventen mit einem juristischen Abschluss bietet sich dabei eine Zusatzausbildung nach dem Rechtsstudium an. In Bern wird beispielsweise auf einen «universitären» Bachelor «im Fachbereich» abgestellt, was wohl für die meisten von Hochschulen angebotenen Programme zutrifft.157 In der Waadt hingegen wird ein Master (zur Erlangung eines MAS (Diplôme en enseignement secondaire II) vorausgesetzt.158

IX. Zusammenfassung

Es gibt heute viele Wege, um juristisch tätig zu sein. Universitäten, Fachhochschulen und andere Hochschulinstitutionen bieten entsprechende Ausbildungen auf Bachelor- und konsekutiver Masterstufe an. Daneben kann nicht mehr nur das Monofach Jus belegt werden, sondern es sind (teilweise bereits auf Bachelorebene) zahlreiche Kombinationen, insbesondere mit Wirtschaft und Kriminalwissenschaften, im Angebot. Viele dieser Ausbildungen können in Teilzeit und/oder teilweise sogar mit sehr wenig Präsenzunterricht absolviert werden. Auf der Weiterbildungsstufe kommt eine schier unüberschaubare Anzahl von Angeboten verschiedenster Anbieter (und Qualität) hinzu. Insbesondere bei der Weiterbildung (aber vermehrt auch bereits bei den konsekutiven Mastern) gibt es heute auch viel mehr Möglichkeiten für Quereinsteiger, d.h. Interessierte mit einem fachfremden oder ausländischen Diplom. All diese Wahlmöglichkeiten sollten aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass insbesondere der Wechsel von einer Institution zur anderen und der Zugang, insbesondere zum Anwaltspatent (aber auch zu anderen regulierten Berufen in vielen Kantonen), nicht immer möglich ist. Auch ein Blick auf die geforderten Profile in den Stellenausschreibungen des anvisierten Arbeitgebers führt schnell vor Augen, dass eine juristische Karriere heute noch genauer geplant werden muss und sonst allenfalls das Nachholen gewisser Ausbildungsmodule oder Abschlüsse bedingt.

  1. 1 Vgl. Rolf Sethe, Die juristische Ausbildung an den Universitäten der Schweiz: Probleme und Herausforderungen, ZSR 136/2017 II, S. 7–8.
  2. 2 Vgl. Sethe (Fn. 1), S. 30 ff.
  3. 3 Vgl. Andreas R. Ziegler, Sind Schweizer Juristen für die Globalisierung gewappnet? Internationale Aspekte in der obligatorischen Ausbildung von Schweizer Juristen, in: Jusletter 8. Juni 2020.
  4. 4 Zumeist von den Programmverantwortlichen: Vgl. Benjamin Schindler, Recht studieren an der HSG: ein anderer Weg zum Anwaltsberuf, Anwalts Revue de l’Avocat, 3/2019 107–109; François Bellanger, La formation des futurs avocats à l’Université de Genève, S. 110–112, und Andreas Eicker/Stefan Bosshart, Rechtswissenschaft an der Universität Luzern: Juristische Bildung mit Praxisorientierung S. 113–118; Peter Münch/Ursual Sury, Neuer berufsbegleitender Masterstudiengang in Management und Law, ius.full 2014, S. 100 ff.
  5. 5 Vgl. insbesondere die Dienstleistung des SDBB im Auftrag der Kantone unter https://www.berufsberatung.ch ; daneben z.B. Kanton Bern, BIZ Berufsberatungs- und Informationszentren), Laufbahnen für Juristinnen und Juristen (S006-02.2019), (https://www.biz.erz.be.ch/). Dabei sind die Darstellungen sehr verdienstvoll, aber doch oft vereinfacht und entsprechen nicht der effektiven (akademischen) Realität (vgl. etwa https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/29352) im Vergleich zum Beitrag von Sethe (Fn. 1). In diesem Sinne tut auch hier eine bessere Kommunikation dringend not. Daneben sind die Studienberatungen gewisser grösserer Universitäten bzw. Fakultäten erwähnenswert, z.B. Studienberatung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, https://www.ius.uzh.ch/de/studies/general/advisory-services.html, die aber natürlich nur Teile abdecken kann.
  6. 6 Vgl. dazu etwa die Diskussion in Deutschland zum Volljuristen: Peter M. Huber (Hrsg.), Der «Bologna»-Prozess und die Juristenausbildung in Deutschland, München 2007; Joerg E. Staufenbiel/Edgar Handwerk, Die Rechtswissenschaftlichen Fakultäten, Köln 1979.
  7. 7 Vgl. Schindler (Fn. 4), S. 109.
  8. 8 Vgl. Andreas R. Ziegler/Jerôme Reymond, L’enseignement lausannois du droit international public, de Barbeyrac à nos jours: un exemple de diversification (The Teaching of Public International Law in Lausanne: From Barbeyrac to Modern Times), in: Tappy, Denis/Kahil-Wolff, Bettina et Breuchez, Léonard (édit.), 300 ans d’enseignement de droit à Lausanne (= Mélanges offertes en honneur du Tricentennaire de la Faculté de droit et des sciences criminelles de l’Université de Lausanne), Zürich 2010, S. 421–441.
  9. 9 Vgl. Andreas R. Ziegler, Die Entwicklung der Völkerrechtslehre und -wissenschaft in der Schweiz – eine Übersicht, SZIER 1/2016, S. 21–53.
  10. 10 Vom lateinischen «licentiatus» abgeleitet, abgekürzt «lic.» bzw. «licenciatus iuris» und «lic. iur.»
  11. 11 In der französischsprachigen Schweiz als «licencié(e) en droit» (abgekürzt: lic. en droit»); allenfalls auch in der Form des «lic.iur.utr», wenn ein Lizenziat beider Rechte aufgrund des zusätzlichen Kirchenrechts erworben wurde; so v.a. aufgrund der historischen Entwicklung in Freiburg i.Ü. Vgl. Rolf Sethe, Vom Lizenziats- zum Bologna-System: Auswirkungen auf das Prüfungsgeschehen, in: Judith Brockmann et al. (Hrsg.), Prüfen in der Rechtswissenschaft: Probleme, Praxis und Perspektiven, Baden-Baden 2013, S. 94–106.
  12. 12 Vgl. auch Matthias Kilian, Juristenausbildung, Bonn 2015, 234–248 und Alfred Fischer, Das österreichische Doktorat der Rechtswissenschaften und die Rechtsanwaltschaft, Innsbruck 1974.
  13. 13 Historisch ist interessant, dass die damalige Hochschule St. Gallen von 1968 bis 1977 ermöglichte, einen juristischen Abschluss im Rahmen des Wirtschaftsstudiums (lic. oec.) zu erlangen, der als Grundlage für die St. Galler Anwaltsausbildung anerkannt wurde (vgl. Schindler, [Fn. 4], S. 107). Seit 1978 wurde ein Abschluss zum «lic. iur.» angeboten. Zudem wurde lange ein Lizenziat der Staatswissenschaften (lic. rer. publ.) angeboten, welches ebenfalls (aufgrund des hohen Anteils an juristischen Fächern) unter gewissen Umständen (insbesondere in St. Gallen) als Grundlage für das Anwaltspraktikum anerkannt wurde.
  14. 14 Diese Universität setzte von Anfang an das BLaw/MLaw-Modell der Bolognareform. Dazu Fn. 16.
  15. 15 Auch diese Universität stieg direkt ins Bolognamodell ein. BLaw auf Deutsch seit 2005, BLaw auf Französisch seit 2012, MLaw auf Deutsch seit 2014 (bisher nicht auf Französisch). Vgl. https://fernuni.ch/ueber-uns/portrait/meilensteine/ .
  16. 16 Vgl. dazu ausführliche Informationen auf https://www.sbfi.admin.​ch/sbfi/de/home/hs/hochschulen/bologna-prozess.html und den Vergleich in Heribert Hirte/Sebastian Mock, Ausgestaltung der Juristenausbildung vor dem Hintergrund des Bologna-Prozesses, JuS 2005, abrufbar als http://www.jura-uni-muenchen.de/einrichtungen/fakultaetentag/85/gutachten-hirte.pdf .
  17. 17 Vom konsekutiven Master (mit 90–120 ECTS) ist der nicht konsekutive Master of Advanced Studies (MAS) abzugrenzen, der ein Weiterbildungsangebot darstellt, das anders geregelt ist. Diese MAS-Programme müssen mindestens 60 ECTS aufweisen und sind im Bereich der Weiterbildung dargestellt. Vgl. unten Pkt. V.
  18. 18 Vgl. Art. 4 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019 (SR 414.205.1). Dass das kombinierte Bachelor- und Masterstudium in der Praxis an der Universität regelmässig sechs Jahre dauert (anstatt der angestrebten drei bis fünf Jahre), ist immer wieder Gegenstand der Diskussion. Vgl. daneben die Frage der Relevanz des Bachelors als Regelstudienabschluss etwa für Unternehmensjuristen, dazu hinten Pkt. VIII.5.
  19. 19 Für Details vgl. Sethe (Fn. 1), S. 17 ff.
  20. 20 Vgl. z.B. Marcel Senn, Rechtswissenschaft und Juristenausbildung – fünf kritische Beiträge zu Grundlagenfragen der Wissenschaft des Rechts nach Einführung der Bologna-Reform, Zürich/​St. Gallen 2013; Sethe (Fn. 7) und als Beispiel die Studienreform 2021 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH, vgl. https://www.ius.uzh.ch/de/studies/bologna21.html .
  21. 21 Vgl. beispielsweise die Informationen der Universität Lausanne: https://www.unil.ch/formations/fr/home/menuinst/bachelors/bachelors-a-temps-partiel.html .
  22. 22 Vgl. unten Pkt.V.
  23. 23 Vgl. dazu: https://www3.unifr.ch/studies/de/studienorganisation/admin-dienstleistung-unifr-studierende/benefri.html .
  24. 24 Vgl. für die Universität Lausanne: https://www.unil.ch/international/fr/home/menuinst/unil-students/echange--marche-a-suivre/​mobilite-suisse.html .
  25. 25 Vgl. https://www.movetia.ch/programme/schweizer-programm-zu-erasmus/tertiaerstufe/mobilitaet/ .
  26. 26 Vgl. https://www3.unifr.ch/ius/de/studium/mob/moboutde/ctlsde.​html .
  27. 27 Vgl. https://www.unil.ch/international/fr/home/menuguid/reseaux/venice-international-university.html .
  28. 28 Vgl. beispielsweise https://www.unil.ch/formations/fr/home/menuinst/masters/droit-lausanne-zurich.html .
  29. 29 Vgl. beispielsweise für die Universität Zürich https://www.ius.uzh.ch/de/studies/master/double-degree.html, für St. Gallen das Programm mit der Fletcher School of Law and Diplomacy (Vereinigte Staaten): https://www.unisg.ch/de/universitaet/schools/law, oder für Freiburg https://www3.unifr.ch/ius/de/studium/mob/moboutde/ddiplkoabk/ .
  30. 30 Vgl. beispielsweise Friederike Lübke, Doppelabschluss: Doppelt hält besser – Erst Reutlingen, dann Peking: Wie sinnvoll ist ein Studiengang mit zwei Abschlüssen?, Die Zeit 8. Mai 2014, https://www.zeit.de/2014/20/doppelabschluss-studiengang .
  31. 31 Vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/29352 . So auch die Universität Bern, Studienplan für das Bachelor-Monoprogramm und das Master-Monoprogramm in Rechtswissenschaft, https://www.unibe.ch/unibe/portal/content/e152701/e154048/e​191232/e191240/e210800/rw_sp_ba_ma_mono_070621_ger.pdf .
  32. 32 Vgl. Pkt. II.1.
  33. 33 Zur langen Diskussion der Bedeutung des «Wirtschaftsrechts» als solchem vgl. etwa aus neuerer Zeit Peter V. Kunz, Schweizer Wirtschaftsrecht im 21. Jahrhundert: Ausblick(e) zwischen Hoffen und Bangen, AJP 3/2015, S. 411–426. Zu den Lehrgängen in Wirtschaftsrecht vgl. unten Pkt. IV.2.
  34. 34 Vgl. unten Pkt. V.
  35. 35 Vgl. beispielsweise den MLaw der UNIL (Droit du commerce) in Angrenzung zum MDE (Master Droit et économie): https://www.unil.ch/formations/fr/home/menuinst/masters/droit.html .
  36. 36 Zu diesem Programm ausführlich Schindler (Fn. 4) und Peter Hettich/Markus Müller-Chen, Internationalisierung und Interdisziplinarität der juristischen Ausbildung: Der neue Master in International Law der Universität St. Gallen, Jusletter v. 8.4.2013, S. 1–3.
  37. 37 Vgl. Universität St. Gallen, Bachelor-Studium, Undergraduate Studies 2019 (Borschüre), S. 54 (https://www.unisg.ch/-/media/dateien/unisg/studium/broschueren/hsg_bachelorstudium.pdf .
  38. 38 UZH-Rechtswissenschaftliche Fakultät: «Studierende mit einem Bachelor of Law & Economics der Universität St. Gallen werden zu den Studiengängen Master of Law UZH, Master of Law UZH mit Schwerpunkt Rechtspraxis sowie Master of Law UZH mit Schwerpunkt Öffentliches Recht mit Auflagen im Umfang von 15 ECTS Credits (Transnationales Recht mit 12 ECTS Credits und Fallbearbeitung der Aufbaustufe im Privatrecht mit 3 ECTS Credits) zugelassen.» Vgl. https://www.ius.uzh.ch/de/studies/general/admission.html .
  39. 39 Vgl. «le bachelor en droit et économie de l’Université de St-Gall n’est pas accepté», dazu: https://www.unige.ch/droit/ecav/020420​12/03042012/ .
  40. 40 Vgl. Universität St. Gallen, Master-Studium, Graduate Studies 2019 (Borschüre), S.91 (https://www.unisg.ch/-/media/dateien/unisg/studium/broschueren/hsg_masterstudium.pdf).
  41. 41 Vgl. https://www.unil.ch/formations/fr/home/menuinst/masters/droit-et-economie.html .
  42. 42 Z.B. an der Universität Luzern wurde mit der Revision der Studienordnung von 2016 neu das Master-Plus-Diplom eingeführt, vgl. https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/0_Dekanat_RF/Dok/reglemente/Richtlinie_MasterPlus_RF_StuPO2016.pdf
  43. 43 «Par ailleurs, la Maîtrise DCS permet l’accès à de nombreuses formations postgrades, y compris dans certains cas aux brevets d’avocat·e·s et de notaires.» Vgl. https://www.unil.ch/formations/home/menuinst/masters/droit-criminalite-et-securit.html .
  44. 44 «Ces compétences, associées aux compétences transversales préparent à des fonctions professionnelles et des secteurs d’insertion très variés. Secteur privé: avocat·e indépendant·e inscrit·e au Barreau, Secteur public: magistrat·e, procureur·e, greffier·ère» Vgl. https://www.unil.ch/formations/home/menuinst/masters/professions-judiciaires.html .
  45. 45 Vgl. http://studies.unifr.ch/de/bachelor/eco/ecoius .
  46. 46 Vgl. https://www.ius.uzh.ch/de/studies/bachelor/law-as-minor.​html .
  47. 47 Konsekutiver Master (Public Management and Policy [PMP][politica e management pubblico]).
  48. 48 «Given its strategic focus on international law and the interdependencies with global business and government, the MIL differs from standard legal programmes that focus on domestic law and are intended for students who, after their Bar exams, will go on to work as legal practitioners, particularly as attorneys or law clerks, in their national jurisdictions.» Vgl. Universität St. Gallen, Master-Studium, Graduate Studies 2019 (Borschüre), S. 83 (https://www.unisg.ch/-/media/dateien/unisg/studium/broschueren/hsg_masterstudium.pdf).
  49. 49 Vgl. Schindler (Fn. 4) rechnet den MIL aber nicht zu den Lehrgängen, die für die Anwaltschaft qualifizieren sollen.
  50. 50 Vgl. https://graduateinstitute.ch/academic-departments/international-law/our-programmes .
  51. 51 Vgl. http://www.teologialugano.ch/ .
  52. 52 «Le MALS s’adresse aux personnes qui souhaitent avoir des connaissances juridiques suffisantes dans l’exercice de leur profession: fonctions de direction et de conseil dans les administrations communale, cantonale ou fédérale; dans le domaine social; dans des associations; dans l’économie privée; dans des organisations internationales; futurs diplomates; journalistes; politiciens et politiciennes; enseignant-e-s et spécialistes de l’informatique juridique.» Vgl. https://www3.unifr.ch/ius/fr/etudes/ma/mals/ .
  53. 53 Art. 8 Abs. 2 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (Fn. 13).
  54. 54 Vgl. https://www.swissuniversities.ch/en/themen/lehre/verordnung-koordination-lehre/studienrichtungen .
  55. 55 Vgl. unten Pkt. III.
  56. 56 Vgl. oben Fn. 11.
  57. 57 Vgl. für UK: Peter Scott, It’s 20 years since polytechnics became universities – and there’s no going back, The Guardian, 3. September 2012, https://www.theguardian.com/education/2012/​sep/03/polytechnics-became-universities-1992-differentiation .
  58. 58 Vgl. beispielsweise Peter Münch/Pascal von Ah/Beat Schüpbach, Wirtschaftsrecht in der Schweizer Hochschullandschaft des 21. Jahrhunderts, – eine Entgegnung, AJP 7/2015, S. 1081–84 und Kunz (Fn. 33).
  59. 59 Art. 11 und 12 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (Fn. 16). Für die Sicht von Studenten vgl. Elen Girod, Studieren bei den Anderen, NZZ vom 6. November 2014, https://www.nzz.ch/karriere/studium/fhs-oder-uni-studieren-bei-den-anderen-ld.135630 .
  60. 60 Vgl. https://filestore.sml.zhaw.ch/modultafeln/bachelor/14_modultafel_bl_vz.html und Münch (Fn. 53) 1081, der belegt, dass 2015 mehr als 300 neue Studenten das Studium (BSc Wirtschaftsrecht ) aufnahmen und insgesamt über 700 Studenten eingeschrieben waren.
  61. 61 Vgl. die parallele Entwicklung in Deutschland (und den Bezug zum Volljuristen): Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, online: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/03/rs20130319_2bvr262810.html .
  62. 62 «Bachelors in Wirtschaftsrecht der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) sind mit der Auflage von Passerellenprüfungen zum Masterstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern zugelassen (siehe Reglemente-Seite ➝ Rubrik «Studien- und Prüfungsordnungen»). Vgl. https://www.unilu.ch/studium/studienangebot/master/rechtswissenschaftliche-fakultaet/rechtswissenschaft/#section=c19861, Studien- und Prüfungsordnung StuPO 2016 und Wegleitung Zulassung zum Masterstudium unter Auflage [«Passerelle»]: https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/rf/reglemente/#section=c34921 .
  63. 63 «Nichtzulassung mit Bachelor in Wirtschaftsrecht der ZHAW: Studierende, welche den Bachelor in Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erworben haben, treten in den Bachelorstudiengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) ein. Ein direkter Einstieg in den Masterstudiengang ist nicht möglich. Aus dem abgeschlossenen Bachelor in Wirtschaftsrecht der ZHAW können Leistungsnachweise im Umfang von maximal 60 ECTS Credits an den Bachelor of Law UZH angerechnet werden.», vgl. https://www.ius.uzh.ch/de/studies/master/admission.html .
  64. 64 Entsprechend fallen hier wesentlich höhere Kosten an, als dies sonst auf Bachelor- und konsekutiver Masterstufe der öffentlich finanzierten Anbieter der Fall ist: CHF 6790.– pro Semester oder CHF 1132.– pro Monat (ab Studienbeginn 2018), inkl. Prüfungsgebühren (Erstversuch) und Bücher der wirtschaftswissenschaftlichen Module.
  65. 65 Vgl. https://www.kalaidos-fh.ch/de-CH/Prorektorat-Lehre/BBA-WR .
  66. 66 Vgl. https://www.hes-so.ch/fr/bachelor-droit-economique-1463.html?theme=T8 .
  67. 67 Vgl. https://www.unine.ch/droit/en/home/formations/master.html#cid1da725dc-71a1-4809-b5e9-b7ec7fbf2797 .
  68. 68 Vgl. Ziegler (Fn. 3).
  69. 69 Vgl. oben Pkt. III.2.a.
  70. 70 Sie ist die ist die Fachhochschule der sechs Zentralschweizer Kantone.
  71. 71 «Funktionen: Leitung strategische Projekte (Erschliessung neuer Märkte, Joint Ventures, Kooperationen, Investitionsprojekte); Stabsmitarbeit bei CFO oder CEO; Compliance Officer; Intellectual Property; Überwachung von Wettbewerb und Regulierung; Qualitätsmanagement und Zertifizierungen; Corporate Social Responsibility; Contract Management; Beratungs- und Managementfunktion. Branchen: International tätige Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen aller Branchen; Beratungsunternehmen; Wirtschaftsverbände; Staatliche Behörden im Bereich Wirtschaftsförderung und Wettbewerbspolitik. Vgl. https://www.zhaw.ch/de/sml/studium/master/management-and-law/ .
  72. 72 Kosten: CHF 7500.– pro Semester oder CHF 1250.– pro Monat, inkl. Gebühren für reguläre Prüfungen, Übungsmaterial und Begleithefte. Zuzüglich einer einmaligen Immatrikulationsgebühr von CHF 100.– und Kosten für Bücher. Werden zusätzlich zum BLaw die Module «Sprachkompetenz» und «Französische Revolution und die Entwicklung zum Bundesstaat Schweiz» besucht, fallen Kosten von je CHF 1500.– an.
  73. 73 Kosten: CHF 10 500.– pro Semester oder CHF 1750.– pro Monat, inkl. Gebühren für reguläre Prüfungen, Übungsmaterial und Begleithefte. Zuzüglich einer einmaligen Immatrikulationsgebühr von CHF 100.– und Kosten für Bücher.
  74. 74 Der Titel wird von der Institution auch als «Master in Law» (MLaw) beworben; vgl. https://www.kalaidos-fh.ch/de-CH/Lawschool/Studium/Master-of-Law/ .
  75. 75 Vgl. https://www.kalaidos-fh.ch/de-CH/Lawschool .
  76. 76 Vgl. oben, Kosten: Für Inhaber/innen eines BSc in Wirtschaftsrecht der Kalaidos FH (das Studium umfasst 111 ECTS-Punkte): CHF 8166.– pro Semester oder CHF 1361.– pro Monat. Inkl. Prüfungsgebühren (erster Versuch), Übungsmaterial und Begleithefte. Zzgl. einer einmaligen Immatrikulationsgebühr von CHF 100.–.
  77. 77 Kosten: Für Inhaber/innen eines BSc in Wirtschaftsrecht der ZHAW (das Studium umfasst 144 ECTS-Punkte): CHF 9600.– pro Semester oder CHF 1600.– pro Monat. Inkl. Prüfungsgebühren (erster Versuch), Übungsmaterial und Begleithefte. Zzgl. einer ein-maligen Immatrikulationsgebühr von CHF 100.–.
  78. 78 Gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) vom 30. September 2011 (SR 414.20).
  79. 79 Vgl. https://fernuni.ch/law/ .
  80. 80 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (Fn. 16).
  81. 81 Die Konkordanzliste ist bereits auf Grundlage der Bolognarichtlinien entstanden und wurde seit 2010 nicht mehr angepasst. Aktuell arbeitet swissuniversities an der Aktualisierung der Liste, bis dahin gilt die hier publizierte Konkordanzliste von 2010. Sie enthält gegenwärtig keine Einträge zu juristischen Abschlüssen. https://​www.swissuniversities.ch/en/themen/lehre/verordnung-koordination-lehre/konkordanzliste .
  82. 82 Art. 9 Abs. 4 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (Fn. 16).
  83. 83 Z.B. Luzern: Bachelors der Rechtswissenschaft der Universitären Fernstudien Schweiz (FernUni) sind ohne weitere Auflage (ab HS 2019) zum Masterstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern zugelassen (siehe Reglemente-Seite ➝ Rubrik «Studien- und Prüfungsordnungen»), vgl. https://www.unilu.ch/studium/studienangebot/master/rechtswissenschaftliche-fakultaet/rechtswissenschaft/#section=c19861.
  84. 84 Vgl. UZH: Studierende mit einem Bachelor of Law der Fernuniversität Brig werden zum Studiengang Master of Law UZH, Master of Law UZH mit Schwerpunkt Rechtspraxis sowie Master of Law UZH mit Schwerpunkt Öffentliches Recht mit Auflagen im Umfang von 6 ECTS Credits zugelassen (https://www.ius.uzh.ch/de/studies/general/admission.html). Allgemein zur Mobilität vgl. unten Pkt. VII.
  85. 85 Vgl. im Unterschied zu den genannten Beispielen für UZH und UNILU etwa die Regelung in Freiburg: Zulassungsbedingungen für MLaw: «Bachelor of Law der Universität Freiburg oder einer anderen Schweizer Universität».
  86. 86 Vgl. unten Pkt. VII.
  87. 87 Auf das Verfahren der Habilitation an Universitäten als rein akademischen Qualifikationsschritt (mit ungewissem Schicksal) soll hier nicht eingegangen werden.
  88. 88 Vgl. Art. 4 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (Fn. 16).
  89. 89 Vgl. Art. 5 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (Fn. 16).
  90. 90 Art. 10. Abs. 2 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (Fn. 16).
  91. 91 Dazu unten Pkt. VIII.2.
  92. 92 Vgl. https://www.sav-fsa.ch/de/weiterbildung/w-fachanwalt/ueber-den-fachanwalt.html .
  93. 93 Vgl. die Einrichtung einer sog. Richterakademie (https://www.unilu.ch/weiterbildung/rf/cas-judikative-richterakademie/), das kantonale Initiativen wie das sog. Richterportfolio im Kt. Zürich; dazu Nora Lichti Aschwanden, Das Weiterbildungssystem «Richterportfolio» im Kanton Zürich: Konzept und erste Erfahrungen, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2010/2, online.
  94. 94 Vgl. http://www.treuhandsuisse.ch/.
  95. 95 Vgl. www.expertsuisse.ch.
  96. 96 Vgl. oben Pkt. II.1 und II.4.c.
  97. 97 Vgl. etwa den Werdegang solch illustrer Schweizer Juristen wie Rivier oder Buntschli; dazu Ziegler (Fn. 9).
  98. 98 Vgl. https://www.bildak.com/affs/home/.
  99. 99 Vgl. zum Beispiel im Internet abrufbare Angebote wie: https://​www.fachhochschulen.net/FH/Studium-Studieren/FH/Recht/FH.htm .
  100. 100 Vgl. das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog. Lissabon-Konvention). Das Übereinkommen wurde am 24. März 1998 in der Schweiz unterzeichnet. Am 1. Februar 1999 trat das Übereinkommen in Kraft (SR 0.414.8). Dazu auch BGE 140 II 185 und dazu Interpellation 14.3466 (NR Kathy Riklin) «Lissabonner Abkommen. Bundesgerichtsentscheid mit Folgen für die Autonomie der Hochschulen?», https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20143466.
  101. 101 Seit 1993 existiert, der Rektorenkonferenz angegliedert, eine nationale Informationsstelle für akademische Anerkennungsfragen (Swiss Enic-Naric) (https://www.swissuniversities.ch/service/anerkennung/swiss-enic).
  102. 102 Vgl. UZH: Absolventinnen und Absolventen eines ausländischen Studiengangs Bachelor of Law bzw. eines gleichwertigen Abschlusses in Rechtswissenschaften einer Universität werden zu den Studiengängen Master of Law UZH, Master of Law UZH mit Schwerpunkt Rechtspraxis sowie Master of Law UZH mit Schwerpunkt Öffentliches Recht zugelassen, müssen jedoch allenfalls Module aus dem Bachelorstudiengang der RWF UZH im Umfang von maximal 60 ECTS absolvieren (vgl. § 19 Abs. 3 der Rahmenverordnung). Eine innerfakultäre Zulassungskommission entscheidet aufgrund einer Prüfung «sur dossier», ob einzelne Bachelormodule nachgeholt werden müssen (https://www.ius.uzh.ch/de/studies/general/admission.html).
  103. 103 Vgl. die UNIL, Ecole de droit, Commission des équivalences et de la mobilité (conformément à l’art. 31 du Règlement de l’Ecole), https://www.unil.ch/ecolededroit/fr/home/menuinst/a-​propos-de-lecole/commissions-permanentes.html .
  104. 104 Vgl. unten Pkt. VIII.2.d.
  105. 105 Vgl. für die Universität Zürich https://www.ius.uzh.ch/de/studies/general/credit-transfer/prior-studies.html .
  106. 106 Vgl. dazu die Ausführungen insbesondere zu ausländischen Schulabschlüssen, die den Hochschulzugang ermöglichen sollen (Lissabon-Konvention, oben Fn. 99).
  107. 107 Vgl. oben Pkt. III.
  108. 108 Vgl. Pkt. IV.
  109. 109 Vgl. Die Auflagen für die Zulassung zum Master in Management und Law der ZWAW für normale universitäre MLaw-Studenten, dazu Münch (Fn. 53) S. 1082.
  110. 110 Vgl. Pkt. VI.
  111. 111 Vgl. Pkt. V.
  112. 112 Art. 10 Abs. 1 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (Fn. 16).
  113. 113 Vgl. oben Pkt. V.
  114. 114 Art. 10 Abs. 3 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (Fn. 16).
  115. 115 Vgl. https://fernuni.ch/law/master/perspektiven/ .
  116. 116 Vgl. dazu Andreas R. Ziegler, Sind Schweizer Juristen für die Globalisierung gewappnet? – Internationale Aspekte in der obligatorischen Ausbildung von Schweizer Juristen (im Erscheinen).
  117. 117 Es wird dabei im Sinne der Übersichtlichkeit bewusst eine gewisse Oberflächlichkeit in Kauf genommen, da zumeist Spezialliteratur besteht und hier nur die Kompatibilitäts- und Transparenzprobleme erörtert werden sollen.
  118. 118 Vgl. Kanton Bern, BIZ Berufsberatungs- und Informationszentren), Laufbahnen für Juristinnen und Juristen (S006-02.2019 (Fn. 5) und Patrick Sutter Das Anwaltspraktikum als eigenständiger Ausbildungsschritt auf der Grundlage der universitären Ausbildung, Anwaltsrevue 3/2019, S. 103–6.
  119. 119 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 (SR 935.61).
  120. 120 Vgl. beispielsweise für den Kanton Waadt Art. 21 des Loi sur la profession d’avocat (LPAv ) du 9 juin 2015 (177.11) oder für Genf die Zusammenstellung unter: https://www.unige.ch/droit/ecav/​02042012/03042012/. Vgl. für Details auch Sethe (Fn. 1), S. 13–5.
  121. 121 Vgl. Art. 7 BGFA (Fn. 116).
  122. 122 Vgl. Münch (Fn. 53) S. 1082. Vgl. zur Problematik der Zulassung zum Master Pkt. VII.
  123. 123 Vgl. Ernst Staehelin, Der Entwurf zum neuen schweizerischen Anwaltsgesetz, AnwaltsRevue 2012, S. 68 ff.
  124. 124 Vgl. Pkt. III.1.a.
  125. 125 Vgl. «Le BARI [bachelor en relations internationales] effectué à l’Université de Genève est accepté par l’ECAV, pour autant que l’option forte en droit et la passerelle en droit aient été effectuées et réussies. – Nous recommandons toutefois vivement aux titulaires du BARI ‹mention Droit› qui ont le choix entre la passerelle ou le Bachelor en droit accéléré de privilégier ce dernier s’ils souhaitent intégrer l’ECAV.» Vgl. Fn. 33.
  126. 126 Art. 2 Abs. 2 HFKG.
  127. 127 Vgl. Sethe (Fn. 1), S. 15.
  128. 128 Vgl. auch die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 7. August 2007, AnwaltsRevue 9/2007, S. 415.
  129. 129 https://fernuni.ch/law/master/perspektiven/.
  130. 130 Zu dieser Thematik bereits ausführlich Bernd Ehle/Dorothea Seckler, Die Freizügigkeit europäischer Anwälte in der SchweizAnwaltsRevue 6-7/2005, S. 267–273 mit weiteren Hinweisen.
  131. 131 Vgl. Art 21. ff. BGFA (Fn. 116).
  132. 132 Abschnitt 4 BGFA (Fn. 116).
  133. 133 Abschnitt 5 BGFA (Fn. 116).
  134. 134 Dazu im Detail: Ehle/Seckler (Fn. 119) S. 271.
  135. 135 Abschnitt 6 BGFA (Fn. 116).
  136. 136 Art. 31 BGFA (Fn. 116).
  137. 137 Vgl. die Angebote der FH Kalaidos oder der MALS der Universität Freiburg.
  138. 138 Für den Zeitraum 2002–2005 wurden vier Absolventen gezählt. Vgl. Ehle/Seckler (Fn. 119) S. 272–3.
  139. 139 Vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681).
  140. 140 Bundesgericht, Entscheidung 2C_300/2019 vom 31. Januar 2020 (IIe Cour de droit public): «[L]a Suisse est fondée à évaluer les connaissances en droit suisse d’une personne qui sollicite son inscription au tableau des avocats stagiaires, en prenant en considération la formation théorique et l’expérience professionnelle du requérant (arrêt 2C_831/2015 du 25 mai 2016 consid. 4.1; cf. également arrêt de la CJUE du 10 décembre 2009, C-345/08 [Pesla], par. 20 ss).», https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/​aza/http/index.php?highlight_docid=aza://aza://31-01-2020-2C_300-2019&lang=fr&zoom=&type=show_document .
  141. 141 Vgl. oben Pkt. VI.
  142. 142 Vgl. beispielsweise für den Kanton Waadt: https://www.notaires.ch/associations/vaud/le-notaire-vaudois .
  143. 143 Der Schweizerische Notarenverband (SNV FSN) fasst die freiberuflich tätigen Notarinnen und Notare als Einzelmitglieder und die entsprechend organisierten Kantone als Kollektivmitglieder zusammen und vertritt auf eidgenössischer Ebene die Interessen des lateinischen Notariates. http://www.schweizernotare.ch/de/Home-de/?oid=1854&lang=de.
  144. 144 Vgl. Art. 21 und 22 Loi du 29.06.2004 sur le notariat (LNo, BLV 178.11) sowie Art. 6 Règlement d’application de la loi du 29 juin 2004 sur le notariat (RLno, BLV 178.11.1).
  145. 145 Kanton Zürich: Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (NotG, 242) § 6.
  146. 146 «Conseil en brevets», «consulente in brevetti» und «patent attorney», vgl. Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG, SR 935.62).
  147. 147 Art. 2, 4 und 5 Patentanwaltsgesetz.
  148. 148 Art. 7 Patentanwaltsverordnung (PAV) vom 11. Mai 2011 (SR 935.621).
  149. 149 Art. 7 Patentanwaltsgesetz (Fn. 137).
  150. 150 Vgl. aber die Bemühungen auf professioneller Ebene etwa durch die Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen (VSUJ): https://www.vsuj.ch/ .
  151. 151 Bundesamt für Justiz, Vorentwurf zu einem «Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG)» und Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens (Mai 2010), https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1589/Ergebnis.pdf .
  152. 152 Art. 5.
  153. 153 Vgl. beispielsweise für den Kanton Waadt: Art. 16 Loi d’organisation judiciaire (LOJV) du 12 décembre 1979 (173.01): «Sous réserve de cas exceptionnels, les magistrats professionnels et les juges suppléants au Tribunal cantonal doivent disposer d’une formation juridique.»
  154. 154 Vgl. oben Pkt. V.
  155. 155 Z.B. UNIL: «Maîtrise universitaire en Droit en professions judiciaires».
  156. 156 Z.B. Forensics, Universität Luzern: https://www.unilu.ch/weiterbildung/​rf/ > Staatsanwaltsakademie; z.B. Criminology, Universität Bern: https://www.krim.unibe.ch (LL.M/MAS/DAS) usw.
  157. 157 Vgl. beispielsweise Art. 12 Weisungen über die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen der Zulassung zum Studium und zur Diplomierung am Institut Sekundarstufe II (Zulassungsweisungen S2) vom 18. Dezember 2019 (PH Bern), https://qmp.phbern.ch/​File/CoreDownload?id=2504&filename=3.3.1%20Weisungen%​20Zulassung%20Sekundarstufe%20II.pdf&langId=1 .
  158. 158 «Pour se former à l’enseignement de l’économie & droit, un master universitaire en sciences économiques et/ou en droit est exigé avant le début de la formation, …» vgl. https://candidat.hepl.ch/cms/accueil/admissions/mas-enseignement-secondaire-2/conditions-d-admission.html .

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