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Aus der Zeitschriftrecht 1/2019 | S. 61–71Es folgt Seite №61

Bemessungsgrundsätze des Kausalabgaberechts

Kausalabgaben setzen ein direktes Austauschverhältnis zwischen staatlicher Leistung und Abgabe voraus. Allen Arten von Kausalabgaben ist daher grundsätzlich gemeinsam, dass sie das Äquivalenzprinzip beachten müssen, wonach sich Abgabe und staatliche Leistung zu entsprechen haben. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag aus den Abgaben den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig überschreiten darf. Das Kostendeckungsprinzip gilt nur für kostenabhängige Abgaben und ist dem Begriff der Kausalabgaben – im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip – nicht immanent. Die beiden für das Kausalabgaberecht zentralen Bemessungsgrundsätze lassen einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum offen. Deren Konkretisierung ist weitgehend von Praktikabilitäts- und Zweckmässigkeitsüberlegungen geprägt. Diese Aushöhlung der beiden Prinzipien ist nicht unbedenklich, steigt doch aus finanzpolitischen Gründen in Bund, Kantonen und Gemeinden der Druck, durch die Erhöhung der Kausalabgaben die in den letzten Jahren durch Steuersenkungen verminderten Steuereinnahmen zu kompensieren. Umso dringender ist eine schärfere Fassung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips.

I. Einleitung

Alle Kausalabgaben unterliegen grundsätzlich dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip. Danach hat sich die Abgabe nach dem den Abgabepflichtigen zukommenden Wert der staatlichen Leistung auszurichten (Äquivalenzprinzip), und der Gesamtertrag aus den Abgaben darf den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig überschreiten (Kostendeckungsprinzip).1

Obwo…

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