Die Pflicht der Kantone zur Koordination des Sprachenunterrichts (Art. 62 BV)
Ein verfassungsrechtlicher Essay
Die verfassungsrechtliche Koordinationspflicht der Kantone (Art. 62 BV) erfordert von den Kantonen im Bereich des Sprachenunterrichts so viel an inhaltlicher Harmonisierung, wie notwendig ist, um die Ziele der Bildungsverfassung zu erreichen. Gefordert sind Sprachenunterrichtsmodelle, welche der komplizierten Sprachenmatrix von Kindern unterschiedlichster Herkunft gerecht werden und in denen sich die Kantone sowohl als Sende- als auch als Empfängerkanton Verpflichtungen auferlegen.
Inhaltsübersicht
- I. Ausgangslage der Diskussion über die Sprachenunterrichts-Koordination
- II. Kantone als institutionelle Träger der Vielfalt
- III. Koordination als Mittel, um die Ziele der Bildungsverfassung zu erreichen
- IV. Was beinhaltet die «Harmonisierung» der «Ziele» der Bildungsstufen?
- V. Sprache als Voraussetzung für die Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums
- VI. Sprachenförderung als Teilgehalt des Anspruchs auf Grundschulunterricht
- VII. Fremdsprachenunterricht und Diskriminierungsverbot
- VIII. Schlussfolgerungen zur Koordinationspflicht der Kantone für den Sprachenunterricht
I. Ausgangslage der Diskussion über die Sprachenunterrichts-Koordination
Für das Schulwesen1 sind die Kantone zuständig. Dies hält Art. 62 Abs. 1 BV ausdrücklich fest, obwohl sich diese Regel schon aus den allgemeinen Grundsätzen der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen ergibt (Art. 3 i.V.m. Art. 42 BV). Damit betont die Bundesverfassung, dass trotz der stetigen Ausweitung der Kompetenzen des…