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Aus der Zeitschriftrecht 3/2018 | S. 176–187Es folgt Seite №176

Straflosigkeit des Likens – Exemplifikation anhand ehrverletzender Tatsachenbehauptungen auf Facebook

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte mit Entscheid vom 29. Mai 2017 das Liken ehrverletzender Tatsachenbehauptungen als üble Nachrede. Der Beitrag diskutiert diese Rechtsprechung. Basis bildet eine differenzierende Betrachtung der Dreigestaltigkeit des Likens: Erstens stellt das Drücken des Gefällt-mir-Buttons eine Erklärung über den gelikten Beitrag dar, zweitens kann es zur erhöhten Sichtbarkeit des Beitrags führen und drittens wirkt ein Like als soziale Interaktion mit dem Urheber. Jede der drei Seiten wird auf eine Täterschaft oder Gehilfenschaft zu Ehrverletzungsdelikten auf Facebook untersucht. Die Prüfung der Strafbarkeit will darüber hinaus die generellen Schranken aufzeigen, die eine Strafbarkeit durch Liken begrenzen. Der Beitrag spricht sich im Ergebnis für die grundsätzliche Straflosigkeit des Likens ehrverletzender Tatsachenbehauptungen aus.

A. Internet – ein rechtsfreier Raum?

Das Internet sei ein rechtsfreier Raum.1 Diese geläufige Metapher verlor in der Schweiz bereits im Jahr 2010 an Überzeugungskraft. Eine neunzehnjährige St. Gallerin hatte sich echauffiert, weil die Betriebsbewilligung eines Kulturlokals erfolgreich angefochten worden war. Auf einer öffentlichen Facebook-Protestseite bezeichnete sie die verantwortliche Person als …

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