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Aus der Zeitschriftrecht 1/2021 | S. 40–54Es folgt Seite №40

Rechtsweggarantie und Rechtsverhältnislehre: Eine Analyse der neueren Rechtsprechung zu Art. 29a BV, Art. 5, Art. 25 und Art. 25a VwVG

Die Frage, was Gegenstand einer Verfügung nach Art. 5, Art. 25 und Art. 25a VwVG sein kann, ist auch mit Blick auf die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zu beantworten, da die Verfügung bis heute das zentrale Anfechtungsobjekt ist, um den (gerichtlichen) Rechtsschutz zu ermöglichen. Entsprechend ist die Auslegung von Art. 29a BV mit derjenigen der Verfügung nach Art. 5, Art. 25 und Art. 25a VwVG zu harmonisieren (und vice versa). Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 29a BV, der im Begriff «Rechtsstreitigkeiten» angelegt ist, erfasst Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen. Rechtsverhältnisse zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass Rechte oder Pflichten von Einzelpersonen vom Verfassungs-, Gesetz- oder Verordnungsgeber hinreichend präzis umschrieben werden, sodass diese von einer Verwaltungsbehörde im Anwendungsfall mittels Verfügung nach Art. 5, Art. 25 oder Art. 25a VwVG konkretisiert und einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden können.

I. Ausgangspunkt: Rechtsverhältnislehre

Der vorliegende Beitrag zielt darauf ab, das Verhältnis der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zur Verfügung nach Art. 5, Art. 25 und Art. 25a VwVG zu klären.1 In der Rechtsprechung ist nicht immer ganz klar, was Gegenstand einer Verfügung sein kann und wann gerichtlicher Rechtsschutz zu gewährleisten ist. Namentlich die Frage, ob eine Anordnung oder Handlung «Rechte…

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