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Aus der Zeitschriftrecht 2/2014 | S. 76–91Es folgt Seite №76

Die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten

Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin zu Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 89 Abs. 1 BGG

Nach unserer Wirtschaftsverfassung ist Wettbewerb prinzipiell erwünscht. Konkurrenten sind deshalb nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Es bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere einer wirtschaftspolitischen oder sonstigen speziellen Regelung, welche die Konkurrenten in eine besondere Beziehungsnähe untereinander versetzt. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Umschreibung der materiellen Beschwer eines Konkurrenten an den Vorgaben des Art. 48 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG zu orientieren und mit Blick auf Art. 94 Abs. 1 BV verfassungskonform auszulegen. Danach ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, wenn es infolge eines staatlichen Entscheids zu Wettbewerbsverzerrungen unter den betreffenden Marktteilnehmern kommt und diese dadurch einen Wettbewerbsnachteil erleiden.

1. Beschwerdebefugnis des Dritten nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 89 Abs. 1 BGG

1.1 Allgemeines

Weder das VwVG1 noch das BGG2 kennen eine besondere Bestimmung, welche die Beschwerdebefugnis des Dritten regelt. Es kommen die allgemeinen Vorschriften über die Befugnis zur Beschwerdeführung zur Anwendung, auf Bundesebene Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 89 Abs. 1 BGG. Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Ar…

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