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Aus der Zeitschriftrecht 4/2017 | S. 278–289Es folgt Seite №278

Macrotron oder Frosta?

Der Entscheid zum Delisting im schweizerischen Recht de lege lata und gemäss «Entwurf 2016»

In der Schweiz ist die Kompetenz, einen Delisting-Beschluss zu fassen, de lege lata gesetzlich nicht zugeteilt. Aus diesem Grund soll untersucht werden, ob der Entscheid zum Rückzug von der Börse in der Schweiz eine GV- oder eine VR- Kompetenz darstellt und ob die entsprechende Kompetenzzuweisung gerechtfertigt erscheint. Um dies zu beurteilen, wird unter anderem einerseits ein Blick nach Deutschland und andererseits ein Blick in eine mögliche Zukunft des schweizerischen Aktienrechts gewagt.

I. Vorbemerkungen

A. Einleitung

«Macrotron» und «Frosta» dürften die wenigsten Nichtjuristen mit dem Gesellschaftsrecht in Verbindung bringen. Vielmehr werden die Begriffe dem Publikum als Marken resp. Firmen von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen bekannt sein.

Macrotron, d.h. präziser die Macrotron AG, war eine 1972 in München gegründete Elektronikhandelsgesellschaft. Ab 1988 waren die Aktien der…

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