Direkt zum Inhalt

Aus der Zeitschriftrecht 4/2007 | S. 146–153Es folgt Seite №146

Erlaubnistatbestandsirrtum und irreale Fehlvorstellungen

Art. 13 Abs. 1 StGB1 besagt, dass der sich in einer «irrigen Vorstellung über den Sachverhalt» befindende Täter zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt beurteilt wird, den er sich vorgestellt hat (Tatbestandsirrtum2). Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen dahin, den Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnistatbestandsirrtum oder auch Putativrechtfertigung3) ebenso gemäss

[…]