Erlaubnistatbestandsirrtum und irreale Fehlvorstellungen
Art. 13 Abs. 1 StGB1 besagt, dass der sich in einer «irrigen Vorstellung über den Sachverhalt» befindende Täter zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt beurteilt wird, den er sich vorgestellt hat (Tatbestandsirrtum2). Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen dahin, den Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnistatbestandsirrtum oder auch Putativrechtfertigung3) ebenso gemäss …
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