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Aus der Zeitschriftrecht 2/2018 | S. 83–94Es folgt Seite №83

Der (unzulässige) Strafbefehl im abgekürzten Verfahren

Pioniere auf Abwegen zur Verfahrensabsprache

Vereinfachte und beschleunigte Verfahren haben in der Praxis immens an Bedeutung gewonnen und werden von vielen als eine Form der Ressourceneinsparung begrüsst. In jüngerer Zeit fragen kritische Stimmen jedoch nach den Grenzen einer an Verfahrensökonomie orientierten Strafrechtspflege. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die StPO eine Kombination der besonderen Verfahren – Strafbefehls- und abgekürztes Verfahren – erlaubt. Insbesondere ist fraglich, ob ein abgekürztes Verfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen und damit ein ausgehandeltes Urteil der richterlichen Überprüfung entzogen werden darf. Diese Frage gewinnt mit Blick auf grosse Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen an Aktualität. Der Aufsatz erläutert an einem praktischen Fall einer Absprache im Strafverfahren gegen ein Unternehmen die gesetzlichen Regelungen des abgekürzten Verfahrens sowie des Strafbefehls und die darin angelegten Absprachemöglichkeiten. Durch die anschliessende Gegenüberstellung der beiden Verfahrensarten kann das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden rechtlich gewürdigt, insbesondere der Vorwurf der Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung überprüft werden.

A. Geschmierte Druckmaschinen: Belohnung nach Selbstanzeige eines Unternehmens

Die konsensuale Erledigung von Strafverfahren mittels Absprache zwischen beschuldigten Unternehmen und den Strafverfolgungsbehörden gehört zum Alltag im Bereich der Wirtschaftskriminalität.1 Typisch für Verfahrensabsprachen ist, dass die Öffentlichkeit kaum etwas darüber erfährt, eine breite Publizität vielfach ver-, oder…

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