Grenzenlose Staatswirtschaft?
Bemerkungen zum Bundesgerichtsurteil «Glarnersach» vom 3. Juli 20121
Im Rahmen der Überprüfung der gesetzlichen Ausweitung des Geschäftsfelds der Kantonalen Sachversicherung Glarus («Glarnersach») setzt sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – erstmals in grundsätzlicher Weise mit den Voraussetzungen und Grenzen privatwirtschaftlicher Staatstätigkeit auseinander. Es erachtet die privatwirtschaftliche Staatstätigkeit unter gewissen Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Wettbewerbsneutralität) für zulässig. Angesichts des anhaltenden Trends, dass Verwaltungseinheiten und öffentliche Unternehmen das angestammte Tätigkeitsfeld erweitern – und dies nicht nur im Bereich der Gebäudeversicherungen –, und vor dem Hintergrund, dass öffentliche Unternehmen vermehrt in liberalisierten Märkten agieren, erhält dieses Urteil eine grosse Aktualität. Das Urteil verdeutlicht aber auch, dass sich das Bundesgericht schwer tut, demokratisch legitimierte kantonale Entscheide von erheblicher staatspolitischer Bedeutung einer strengen Verfassungskontrolle zu unterziehen.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Erwägungen des Bundesgerichts
- 1. Eintretensvoraussetzungen
- 2. Staatliche Konkurrenz auf dem Markt stellt keinen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar
- 3. Verletzung von Art. 94 BV als Rügegrund
- 4. Geringe Anforderungen an die gesetzliche Grundlage
- 5. Betriebswirtschaftliche Gründe als überwiegende öffentliche Interessen
- 6. Subsidiaritätsprinzip stellt keine «justiziable Rechtsregel» dar
- 7. Wettbewerbsneutrale Ausgestaltung des SachVG
- 8. Keine Verletzung des Versicherungsabkommens Schweiz–EU
- 9. Keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
- 10. Fazit: Abweisung der Beschwerde
- III. Bemerkungen zum Urteil
- IV. Schluss
I. Sachverhalt
Die Landsgemeinde des Kantons Glarus verabschiedete am 2. Mai 2010 ein neues Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus (Sachversicherungsgesetz, SachVG).2 Dieses löste das bisherige Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993 ab.
Im Rahmen der Totalrevision des Sachversicherungsgesetzes wurde derjenige Geschäftsbereich, den die kantonale Sachversicherung Glarus («Glarnersach») – eine…