Schlichten vor Richten? – Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Mietrecht
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15 000.– und in allen andern Fällen mindestens Fr. 30 000.– beträgt (Art. 74 Abs. 1 BGG). Art. 74 Abs. 2 BGG sieht davon gewisse Ausnahmen vor, so unter anderem wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs…
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