Offene Fragen zur Beschwerdelegitimation bei akzessorischer Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf Bankkontoinformationen
- I. Status quo
- A. Regel
- B. Ausnahme
- C. Grenzen
- D. Ratio
- E. Konsequenz
- II. Rückblick
- III. Fragen
- A. Inwiefern trifft eine Rechtshilfemassnahme hinsichtlich Bankkontoinformationen den Kontoinhaber überhaupt persönlich und direkt?
- B. Ist der wirtschaftlich Berechtigte stets weniger «direkt» betroffen als der Kontoinhaber?
- C. Weshalb differenziert das Rechtsmittelverfahren, gestützt auf juristische Aspekte zwischen Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigtem, selbst wenn erst eine wirtschaftliche Betrachtungsweise die Rechtshilfemassnahme ermöglicht?
- D. Weshalb ist im Falle der Liquidation von Kontoinhaber oder Konto ein Begünstigungsnachweis durch den wirtschaftlich Berechtigten erforderlich?
- E. Ab wann gerät die Beschränkung der Beschwerdelegitimation zur formellen Rechtsverweigerung?
- IV. Schluss
Wer Verbrechen bekämpft, ficht auch gegen die Zeit. Entsprechend steht und fällt der Nutzen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen letztlich mit dem Tempo ihres Verfahrens. Aus diesem Grund war es ein massgebliches Ziel der auf den 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Revision unseres Rechtshilfegesetzes1, ebendieses Verfahren zu beschleunigen2.
Im Vorfeld zur Revision hatte die nationalrätliche…
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