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Aus der Zeitschriftrecht 4/2019 | S. 221–239Es folgt Seite №221

Der begründete und der einfache Verdacht

Ein Vorschlag zur Reform des Geldwäschereimeldewesens in der Schweiz

Banken müssen verdächtige Vermögenswerte der Meldestelle für Geldwäscherei melden. Diese Meldungen sind zentral für die Geldwäschereibekämpfung. Die Meldeschwelle bildet nach Geldwäschereigesetz der «begründete Verdacht» auf relevante Straftaten. Nach der heutigen Gerichtspraxis löst aber bereits ein «einfacher Verdacht» eine Meldepflicht aus, wenn Abklärungen ihn nicht ausräumen können. Die Autoren schildern den Hintergrund dieser Entwicklung und analysieren die damit verbundenen Probleme. Sie schlagen eine Neugestaltung des Meldewesens auf Gesetzesstufe vor. Grundgedanke ist eine Meldepflicht mit zwei Schwellen. Überflüssig würde damit das heutige Melderecht.

I. Das Meldewesen als zentraler Pfeiler der Geldwäschereibekämpfung

Funktionierende Banken und Finanzmärkte sind zentral für moderne Volkswirtschaften. Diese grundlegende Funktion ist einer der Hauptgründe, weshalb sie stärker reguliert sind als andere Bereiche der Wirtschaft. Die Finanzmarktregulierung bezweckt insbesondere den Schutz von Gläubigern und Investoren und die Funktionsfähigkeit des…

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