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Aus der Zeitschriftrecht 4/2017 | S. 231–250Es folgt Seite №231

Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz

Die strafrechtliche Landesverweisung ist seit 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie stellt die Strafbehörden vor neue Herausforderungen, denn damit wurde die Entscheidkompetenz in komplexen ausländerrechtlichen Fragen Institutionen übertragen, die nicht über dieselbe Sachkenntnis und Erfahrung verfügen wie die Migrationsbehörden selber. Die neue Landesverweisung fordert den Strafbehörden einen deutlichen Mehraufwand in Bezug auf die Verfahrenserledigung ab. Sie führt zu höheren Kosten für die amtliche Verteidigung und zu einer Verlängerung von Verfahren von teils geringfügiger Bedeutung. Auch erschwert sie die Durchführung vereinfachter Verfahren. Die Landesverweisung bezieht sich auf Ausländerkriminalität und verlangt die Ausweisung von in der Schweiz anwesenden Ausländern, die wegen bestimmter Delikte verurteilt wurden, verbunden mit einem Einreiseverbot. Sie ist im Strafgesetzbuch unter den «anderen Massnahmen» eingereiht, wobei fraglich ist, ob es sich um eine eigentliche Massnahme handelt oder ob sie vorwiegend pönalen Charakter aufweist.

I. Ausgangslage

Seit 1. Oktober 2016 gelten die Art. 66a ff. StGB1. Damit hat der Gesetzgeber Art. 121 Abs. 3–6 BV2 («Ausschaffungsinitiative»3) umgesetzt,4 mit deren Annahme die Stimmbevölkerung ihrem Willen Ausdruck verliehen hat, die bisherige Wegweisungspraxis zu verschärfen.5 Die strafrechtliche Landesverweisung tritt bei Ausländern6, die bestimmte Straftaten verübt haben, an die Stelle der…

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