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Aus der Zeitschriftrecht 4/2007 | S. 137–145Es folgt Seite №137

Die Informationspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 330b OR – eine öffentlich-rechtliche Schutznorm im privatrechtlichen Kleid

Am 1. April 2006 ist der neue Art. 330b OR (Informationspflicht) zusammen mit weiteren Neuerungen im Kontext der sektoriellen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in Kraft getreten. Darin auferlegt der Gesetzgeber den Arbeitgebern eine schriftliche Informationspflicht über die wesentlichen Vertragselemente. Der folgende Beitrag erläutert Hintergrund und Entstehungsgeschichte und setzt sich in der Sache kritisch mit der schriftlichen Informationspflicht auseinander.

I. Ausgangslage

1. Regelungsgegenstand

Gemäss Art. 330b Abs. 1 OR muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses, das auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen worden ist, den Arbeitnehmer schriftlich über folgende Punkte informieren:

  1. a. die Namen der Vertragsparteien;
  2. b. das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
  3. c. die Funktion des…
[…]