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Aus der Zeitschriftrecht 2/2016 | S. 71–85Es folgt Seite №71

Die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens nach Art. 89 Abs. 1 BGG

Das Bundesgericht anerkennt in ständiger Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel, falls diese gleich oder ähnlich wie Privatpersonen oder aber in hoheitlichen Befugnissen berührt sind. Die Praxis zu diesen beiden Fallgruppen ist nicht gefestigt. Insbesondere die Betroffenheit in vermögensrechtlichen Interessen führt immer wieder zu heiklen Abgrenzungsfragen. Es fehlt an überzeugenden Kriterien, um die beiden Fallgruppen gegeneinander abzugrenzen. Von den beiden Fallgruppen werden zudem sehr unterschiedliche Konstellationen erfasst, die sich kaum auf einen gemeinsamen Nenner zurückführen lassen. Darüber hinaus ist die Regelung des allgemeinen Beschwerderechts auf Privatpersonen zugeschnitten, die in ihren privaten Interessen berührt sind. Sie passt hingegen nicht auf die Geltendmachung hoheitlicher Interessen. Entsprechend bekundet das Bundesgericht beträchtliche Schwierigkeiten, eine einigermassen kohärente Praxis zu entwickeln. Aus diesen Gründen wird im Rahmen dieses Beitrags eine grundsätzliche Reform der Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen vorgeschlagen.

1. Einleitung

Nach Art. 89 Abs. 1 BGG1 ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Diese Regelung des Beschwerderechts ist auf Privatpersonen zugeschnitten, die durch…

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